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Pfusch am Bau: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2013 die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (VII ZR 6/13). Hintergrund war ein Fall, wie er gang und gäbe ist: Ein Handwerker hatte die Auffahrt eines Grundstücks neu gepflastert und dafür in bar und ohne Rechnung 1.800 Euro bekommen. Die Auffahrt war jedoch auf Sand gebaut und musste nachbearbeitet werden. Der Handwerker weigerte sich, den Mangel selbst zu beseitigen und die Nacharbeiten zu bezahlen. Im Ergebnis mit Erfolg.


Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag war nach Auffassung des BGH wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Grundlage ist das seit dem 1. August 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Danach ist der Abschluss eines Werkvertrages verboten, wenn vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht erfüllt. Das Verbot führt - so der BGH -  jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Und so lag der Fall hier. Der Handwerker hat gegen steuerliche Pflichten verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Der Auftraggeber kannte diese Umstände und ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Folge: der Werkvertrag war nichtig; dem Auftraggeber stehen keinerlei Mängelansprüche zu. Ob er einen Teil des bezahlten Werklohns als „ungerechtfertigte Bereicherung" zurückverlangen kann, musste der BGH nicht beurteilen. Das dürfte aber zu bejahen sein.

Dr. Barbara Mayer

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