Neues Außenwirtschaftsrecht

Durch die zum 01.09.2013 in Kraft getretene Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurden die deutschen Regelungen zur Exportkontrolle bereinigt. Insbesondere wurden die Vorschriften zum Unternehmenserwerb novelliert. Außerdem wurden die Vorschriften zu Meldepflichten im Auslandsverkehr geändert, was bspw. für Zahlungseingänge aus dem Ausland äußerst relevant ist.

Die wichtigsten Änderungen

Insbesondere die Vorschriften zu Dual-Use-Gütern (mögliche Verwendbarkeit eines Wirtschaftsguts sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken) wurden aufgehoben, da die bereits existierenden europäischen Ausfuhr- und Embargoverordnungen die deutschen Vorschriften ohnehin schon überlagert hatten. Die bislang bestehenden Genehmigungserfordernisse in diesem Bereich hatten die deutschen Unternehmen im internationalen Vergleich schlechter gestellt als die Unternehmen der anderen Mitgliedsstaaten. Künftig gelten für die deutschen Unternehmen die europarechtlichen Regelungen, so dass diese vorher bestehende Ungleichbehandlung abgeschafft wurde.

Die Vorschriften für die Prüfung von Unternehmenserwerben in den §§ 55 bis 62 AWV wurden neu gefasst, um ihre Lesbarkeit zu verbessern. Zudem wurden die Erwerber entlastet, indem die Anforderungen an die zu übermittelnden Dokumente gesenkt und in § 61 AWV die Möglichkeit einer „Ministerfreigabe" durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) geschaffen wurde. Damit wird in Fällen mit geringem Prüfbedarf eine schnelle und unbürokratische Prüfung ermöglicht. In komplexeren Fällen kann das BMWi nach wie vor eine umfassende Prüfung vornehmen.

Die Meldungen von Zahlungseingängen aus dem Ausland (§§ 63 ff. AWV) dürfen künftig nur noch elektronisch erstellt und übermittelt werden, was die Abwicklung bei den Unternehmen erleichtert.
Schlussendlich wurden die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 17 ff. AWG neu gestaltet und die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige aufgenommen.

Folgen der Neufassung

Das nun übersichtlichere Außenwirtschaftsrecht kommt insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute. Allerdings bleibt das Außenwirtschaftsrecht vor allem durch die zahlreichen verschiedenen Rechtsquellen auf deutscher und europäischer Ebene sehr komplex. Da Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht strafbewehrt sind, sollten die Beteiligten in Zweifelsfällen entsprechende Beratung einholen oder / und Rücksprache mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle halten.

Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens

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