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Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.06.2011 (verbundene Rechtssachen C-65/09 und C-87/09) ist klargestellt: Der Verkäufer hat dem Verbraucher im Falle des Verkaufs eines mangelhaften Teils die Kosten für den Ein- und Ausbau zu erstatten. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hat, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen; er muss auch bei einem reinen Teileverkauf die Kosten für Ein- und Ausbau ersetzen, die dem Verbraucher entstanden sind. Dies ergebe sich aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Durch das Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR 226/11) hat der BGH klargestellt, dass sich diese Auslegung des EuG auf den Verbrauchsgüterkauf beschränken und nicht auf Kaufverträge Anwendung finden soll, die zwischen zwei Unternehmen abgeschlossen worden seien.

Diese Entscheidung wird aus guten Gründen kritisiert: Kauft ein Verbraucher z.B. eine Lichtmaschine, die er bei einem anderen Unternehmer einbauen lässt, hat er gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten. Der Verkäufer (Händler) kann sich gegenüber dem Hersteller aber nicht auf den Schutz der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie berufen und kann deswegen auf den dem Kunden erstatteten Ein- und Ausbaukosten sitzen bleiben. In seiner Sitzung vom 1.2.2013 hat deswegen der Bundesrat die Kritik des Handwerks aufgegriffen und im Ergebnis eine gesetzliche Korrektur der Rechtsprechung des BGH zu den Ein- und Ausbaukosten gefordert. Der Bundesrat erachtet die vom BGH vorgenommene differenzierte Auslegung als unbefriedigend und den Handel ohne Rechtsgrund benachteiligend. Es bleibt abzuwarten, ob die Gesetzgebung die Forderung des Bundesrates aufgreifen wird. Die derzeitige Situation ist zumindest in den Lieferketten, an deren Ende ein Verbraucher steht, aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der Gewährleistungsrechte äußerst unbefriedigend.

Prof. Dr. F. Christian Genzow

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