brasilienicon 1.png

Brasilien ist mit Wirkung zum 01.04.2014 dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) beigetreten. Hierdurch wird eine attraktive Alternative für die Rechtswahl in Warenkaufverträgen mit Bezug zu Brasilien geschaffen.

Brasilien ist das 79. Land der Erde, das das UN-Kaufrecht ratifiziert hat. Schließen Parteien dieser Länder untereinander einen Warenkaufvertrag, gilt das UN-Kaufrecht für diesen Vertrag - lediglich Einzelfragen wie z.B. die Verjährung unterfallen dem (ebenfalls regelbaren) nationalen Recht. Allerdings schließen viele Unternehmen das UN-Kaufrecht standardmäßig aus, weil sie befürchten, seine Anwendung führe zu Rechtsunsicherheit oder es bevorzuge einseitig den Käufer. Verträge nach dem UN-Kaufrecht können aber ausgewogen oder auch vorteilhaft entweder für den Käufer oder den Verkäufer gestaltet werden. Durch die Ratifikation schafft Brasilien eine gute Möglichkeit, dass für Lieferverträge mit brasilianischen Unternehmen das UN-Kaufrecht vereinbart wird. Insbesondere wird hierdurch die Öffnung Brasiliens zu mehr Rechtswahlfreiheit deutlich. Schließlich haben brasilianische Gerichte bislang auch in internationalen Verträgen oftmals brasilianisches Recht angewandt und abweichende Rechtswahlklauseln - die nur unter engen Voraussetzungen möglich sind - sehr eng ausgelegt. Das führte dazu, dass eine Rechtswahlklausel immer auch mit einer Schiedsvereinbarung verbunden wurde und Streitigkeiten aus diesen Verträgen gar nicht mehr von brasilianischen Gerichten zu entscheiden waren.

Es ist zu hoffen, dass durch die Einbindung des UN-Kaufrechts in das nationale brasilianische Recht auch die Gerichte solchen Rechtswahlklauseln aufgeschlossener gegenüberstehen. Auf jeden Fall dürfte dadurch eine gute Verhandlungsbasis geschaffen sein, um gegenüber brasilianischen Geschäftspartnern das UN-Kaufrecht durchzusetzen. Allerdings dürften auch nach dem 01.04.2014 viele internationale Verträge Schiedsklauseln enthalten, um schnellere und in einer gewissen Übergangszeit auch besser kalkulierbare Urteile zu erlangen.

Um den Bedürfnissen und Erwartungen unserer Mandanten zu entsprechen, sind wir eine enge Kooperation mit der brasilianischen Kanzlei Peixoto e Cury Advogados eingegangen. Wenn Sie bei Ihren geschäftlichen Aktivitäten in Brasilien rechtliche oder steuerliche Fragen haben oder Unterstützung benötigen, lassen Sie es uns wissen. Wir beraten Sie gerne - und sind über unseren Kooperationspartner Peixoto e Cury in São Paulo (fast) genauso für Sie da wie in Köln und Freiburg.

Dr. Barbara Mayer, Dr. Jan Henning Martens 

Kontakt > mehr