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Der BGH hatte sich am 06.02.2013 (VIII ZR 374/11) wieder einmal mit der Rücktrittsproblematik zu befassen. Es ging um einen BMW Neuwagen, der bei Auslieferung Schäden an der Lackierung und der Karosserie aufwies, weswegen der Kunde unter Fristsetzung Nachbesserung verlangte. Die Nachbesserung war für den Kunden jedoch nicht ordnungsgemäß, wie er durch Sachverständigengutachten feststellen ließ. Er trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück.

Landgericht und Oberlandesgericht hatten den Kaufpreisrückerstattungsanspruch des Käufers abgelehnt; der Käufer könne sich nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeuges berufen.

Das sah der BGH anders: Der Käufer eines Neuwagens könne grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werkseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Ist das nicht der Fall, ist der Rücktritt nicht ausgeschlossen; denn für die Kaufentscheidung ist der fabrikneue Zustand maßgeblich und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

Prof. Dr. F. Christian Genzow

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