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Keine Frage, würde man als Weinliebhaber meinen. Aber das Rechtsempfinden des schlichten Bürgers entspricht nicht immer dem der Richter. So auch in diesem Fall:

Für Wein darf nicht mit den Begriffen „bekömmlich" wegen „sanfter Säure" geworben werden. Dies verstoße gegen europäisches Recht, das gesundheitsbezogene Angaben für alkoholische Getränke verbietet, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14. Februar (Az.: 3 C 23.12). Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz wollte erreichen, dass sie ihre Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild" und dem Hinweis auf „sanfte Säure" vermarkten darf. Die zuständige rheinland-pfälzische Aufsichtsbehörde stoppte die Etikettierung. Sie sah darin eine gesundheitsbezogene Angabe und beanstandete die Bezeichnung, weil das EU-Recht solche Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Wein verbiete. Der Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Und der EuGH entschied im September vergangenen Jahres, dass die gewünschten Angaben die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschwiegen und daher unzulässig seien (Rechtssache C-544/10). Damit bekam die zuständige rheinland-pfälzische Behörde recht. "Gesundheitsbezogene Angaben" sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent unzulässig. Die Werbung mit dem Wort "bekömmlich" suggeriert nach Auffassung der Richter eine geringe Belastung des Verdauungssystems und damit "eine nachhaltige positive physiologische Wirkung". Negative Folgen, insbesondere "bei häufigem Verzehr", würden unterschlagen. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Revision zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Dr. Barbara Mayer

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