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Gegen die Abmahn-Flut: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet

Der Bundestag hat am 27.06.2013 das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (GguG) verabschiedet. Das Gesetz enthält Regeln gegen überzogene Abmahnungen, unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso und unlautere Telefonwerbung.


Künftig werden die Gebühren für Anwälte für die erste Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung gegenüber einer natürlichen Person, die die geschützten Werke nur privat verwendet hat (z.B. privates Filesharing im Internet) auf i.d.R. 155,30 EUR beschränkt. Dadurch sollen sich Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, die für manche Kanzleien zum Geschäftsmodell geworden sind, nicht mehr lohnen. Bei Urheberrechtsverletzungen, die privaten, nicht-gewerblichen Zwecken dienen, können natürliche Personen in Zukunft nur noch an ihrem Wohnsitz verklagt werden. Bisher konnte der Kläger auch das Gericht am Ort der Verletzungshandlung wählen, was bei Urheberverletzungen im Internet zur Folge hatte, dass sich der Kläger unter allen Gerichten in Deutschland das Gericht mit der für ihn „günstigsten" Rechtsprechung aussuchen konnte (sog. „fliegender Gerichtsstand").

Im Wettbewerbsrecht wird die Position des Abgemahnten im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung gestärkt. Wenn beispielsweise die Abmahnung erkennbar nur dazu dient, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abgemahnten zu generieren, kann dieser in Zukunft vom Abmahnenden den Ersatz der notwendigen Anwaltskosten für die Zurückweisung der Abmahnung verlangen. Der „fliegenden Gerichtsstand" wird im Wettbewerbsrecht aber nicht abgeschafft, denn Abmahnungen im Wettbewerbsrecht richten sich typischerweise an Gewerbetreibende und Unternehmen Insofern hat der Gesetzgeber die Interessenlage anders gewichtet als im Urheberrecht, wo auch natürliche Personen Adressat einer Abmahnung sein können.

Aus Gewinnspielen am Telefon entsteht künftig kein wirksamer Vertrag mehr. Außerdem werden die Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe auf bis zu 300.000 EUR erhöht.

Beim professionellen Forderungsinkasso sorgt das Gesetz für mehr Transparenz: Der Auftraggeber muss jetzt aus der Rechnung klar hervorgehen, ebenso der Grund des Anspruchs und wie sich die Inkassokosten berechnen. Welche Inkassokosten erstattungsfähig sind, wird gesetzlich geregelt und die Aufsicht über Inkassodienstleister verbessert. Inkassounternehmen kritisieren aber nach wie vor die Verteilung der Aufsicht auf zu viele Behörden.

Dr. Hans-Georg Riegger

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