rsz schroeder albert9589 4 2.jpg

Als „Cash-GmbH" wird eine GmbH bezeichnet, deren Vermögen überwiegend aus Zahlungsmitteln oder Bankguthaben („Cash") besteht. Solche GmbHs werden gerne eingesetzt, um bei der Übertragung großer Vermögen Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu sparen. Denn nach aktueller Rechtslage können Kapitalgesellschaften, deren Vermögen nur aus Cash besteht, steuerfrei vererbt oder verschenkt werden.

Ein anderes „Schlupfloch" zum Steuersparen ist der sog. „Goldfinger". Dabei erwerben Bürger, die den Spitzensteuersatz zahlen, über eine ausländische Personengesellschaft Gold. Mangels Aktivierung des erworbenen „Umlaufvermögens" führt die Anschaffung zu einem Verlust. Dieser Verlust wird progressionsmindernd und drückt - im Idealfall - die Steuer für die deutschen Jahreseinkünfte auf Null. Beim Verkauf im Folgejahr wird dann zwar ein Veräußerungsgewinn erzielt. Dies aber ohne steuerliche Mehrbelastung in Deutschland, da für die hiesigen Einkünfte ohnehin schon der Spitzensteuersatz gilt. Das FG Hessen (Urteil vom 15.11.2012, Az. 11 K 3175/09) hat diese Gestaltung im Ergebnis zwar für zulässig gehalten, aber mit einem „Dreh" den Steuervorteil zunichte gemacht. Nach seiner Ansicht liegt das Steuerrecht für die Goldkäufe und -verkäufe in Deutschland. Zwar kann dadurch der durch den Kauf entstehende Verlust steuermindernd geltend gemacht werden. Im Jahr des Verkaufs ist dann aber der Veräußerungsgewinn zu versteuern. Aus dem erhofften Progressionsvorteil wird eine bloße Steuerstundung. Der Bundesfinanzhof hat darüber noch nicht entschieden.

Mit dem „Jahressteuergesetz 2013" sollten ursprünglich beide Schlupflöcher geschlossen werden. Nachdem sich Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss nicht einigen konnten, haben beide am 01.03.2013 eigene Gesetzesinitiativen gestartet. Die Abschaffung der „Cash-GmbH" ist aber nur im Vorschlag des Bundesrats enthalten. Derzeit ist offen, welcher Vorschlag sich durchsetzen wird.

Dr. Albert Schröder

Kontakt > mehr