
Dividendenausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 %, die von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten und an den Fiskus abgeführt wird. Für inländische Kapitalgesellschaften waren derartige Dividenden nach § 8b KStG bislang steuerfrei und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft; die Kapitalertragsteuer wurde erstattet. Bei Kapitalgesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten galt dies aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie nur, wenn sie mit mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt waren. Lag die Beteiligung darunter („Streubesitz"), blieben die 25 % Kapitalertragsteuer (oder ein reduzierter Satz von 15 % gemäß dem einschlägigen DBA) als endgültige Belastung.
Diese Regelungen hat der Europäische Gerichtshof als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung für europarechtswidrig erklärt (EuGH, Urteil v. 20.10.2011, C-284/09).
Mit Wirkung zum 29.03.2013 beseitigt der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung. Aber anders als im 1. Entwurf von CDU und FDP vorgeschlagen, werden nicht die von EU-Kapitalgesellschaften empfangenen Streubesitzdividenden steuerfrei gestellt, sondern nunmehr alle Streubesitzdividenden besteuert (§ 8b Abs. 4 KStG n.F.) Hierauf hatte der SPD-dominierte Bundesrat zur Vermeidung von Steuerausfällen gedrängt und sich im Vermittlungsausschuss durchgesetzt. Für Empfänger von Streubesitzdividenden ist dies eine massive Steuererhöhung.
Dr. Stefan Lammel
23. April 2013





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