Anforderungen an Preisänderungsklauseln in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen für die wirksame Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln die grundlegen Voraussetzungen klar darlegen. Die Rechtsprechung hat außerdem noch weitere Anforderungen geregelt, die bei der Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln in AGB zu beachten sind.


Der BGH hat kürzlich (Urteil des BGH vom 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09) die Anforderungen an Preisanpassungsklauseln für Gaskunden präzisiert. Aus dieser Entscheidung ergeben sich auch für andere Vertragstypen wertvolle Hinweise, wie Preisanpassungsklauseln gestaltet sein müssen.

Grundsätzlich müssen AGB-Preisänderungsklauseln für den Vertragspartner verständlich und nachvollziehbar gestaltet werden. Dem Vertragspartner müssen konkrete Informationen über die Voraussetzungen eines solchen einseitigen Preisänderungsrechts übermittelt werden. So muss bereits bei Vertragsschluss klar sein, unter welchen Umständen Preisänderungen auf den Vertragspartner zukommen können. Außerdem reicht es nicht aus, dass nur Preiserhöhungen weitergegeben werden. Der Fairness halber muss auch eine Preissenkung weitergegeben werden, so dass die Gewinnspanne nicht künstlich erhöht wird. Weiterhin müssen immer die Preisänderungen der gesamten preisbildenden Faktoren betrachtet werden, wodurch partielle Erhöhungen durch Preissenkungen anderer Faktoren ausgeglichen werden können.
Unklar ist zwar, inwieweit dem Vertragspartner bei Preisanpassungen ein Kündigungsrecht eingeräumt werden muss. Sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern können AGB sicherer formuliert werden, wenn ein solches Kündigungsrecht (bspw. für Preiserhöhungen von mehr als x % in einem halben Jahr) eingeräumt wird.

Wie üblich ist bei der Verwendung von AGB die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen und - soweit möglich - auf eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu achten. Lediglich in individuell ausverhandelten Klauseln (vgl. hierzu den Beitrag unseres Partners Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen) können die Parteien von den oben dargestellten Regelungen abweichen.

Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens

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