AG-Hauptversammlung: Zeitpunkt des Widerspruchs bei Einberufungsmängeln

Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unterliegt nach §§ 121 ff. AktG strengen formalen Anforderungen. So muss die Einberufungsfrist von mindestens 30 Tagen beachtet werden; Firma und Sitz der Gesellschaft müssen ebenso genannt sein wie Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnungspunkte. Die Einberufung muss zudem in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. Börsennotierte Gesellschaften müssen zusätzliche Informationen im Internet veröffentlichen.


Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, können die bei der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar sein. Das gilt jedoch nicht, wenn trotz der Einberufungsmängel alle Aktionäre zur Hauptversammlung erschienen sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht (§ 122 Abs. 6 AktG). Die Anfechtung eines Beschlusses wegen eines Fehlers bei der Einberufung ist also nur möglich, wenn der Beschlussfassung in der Hauptversammlung widersprochen wurde.

Das OLG Stuttgart hat jetzt entscheiden, dass ein solcher Wiederspruch bis spätestens vor Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter erklärt werden muss (Beschluss vom 17.06.2013, Az. 20 U 2/13). Ein erst nach Bekanntgabe des Beschlussergebnisses erklärter Widerspruch ist verspätet.

Das OLG Stuttgart folgt mit seiner Entscheidung der herrschenden Auffassung in der Literatur. Diese Auffassung stützt sich auf den Wortlaut des § 122 Abs. 6 AktG, wonach ein Aktionär der Beschlussfassung, also der Durchführung der Abstimmung und nicht dem Beschluss als solchem widersprechen muss. Die Beschlussfassung ist spätestens mit Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter abgeschlossen.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist zu begrüßen, denn sie schafft Rechtssicherheit bei der Durchführung von Hauptversammlungen. Einberufungsmängel zeigen sich grundsätzlich schon vor der Abstimmung über einen Beschluss, z. B. wenn ein Tagesordnungspunkt nicht angekündigt war. Möchte ein Aktionär dagegen vorgehen, kann und muss er dies bereits vor oder während der Abstimmung tun, nicht erst im weiteren Verlauf der Hauptversammlung.

Dr. Barbara Mayer, Dr. Sven Tjarks

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