Ad-hoc-Mitteilungen werden in der Regel über die etablierten Nachrichtenagenturen veröffentlicht, wie z.B. DGAP oder Hugin. In den USA können unter bestimmten Voraussetzungen auch Social Media Dienste genutzt werden. In  Deutschland sollten diese Mittel jedoch (noch) zurückhaltend genutzt werden.

Die US-Börsenaufsicht SEC hat kürzlich klargestellt, dass US-Unternehmen ihre Ad-hoc-Mitteilungen auch (aber nicht exklusiv) über Social Media Dienste wie Facebook verbreiten können. Allerdings muss auf eine solche Verbreitung hingewiesen werden, bspw. auf der Homepage des Unternehmens.

In Deutschland wird diese Form der Veröffentlichung für Ad-hoc-Mitteilungen nach § 15 WpHG von Unternehmen bislang nicht gewählt. Nach § 3a WpAIV sind Ad-hoc-Mitteilungen mehreren Medien zuzuleiten, die die Verbreitung der Mitteilung in der EU und dem EWR gewährleisten. Eine ausschließliche Verbreitung via Facebook & Co. wäre daher nicht zulässig; eine auch auf Facebook erfolgende Veröffentlichung aber vermutlich schon. Solange die weiteren in § 4 WpAIV genannten inhaltlichen Anforderungen (eine Kopfzeile mit der Überschrift "Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG", ein als Betreff erkennbares Schlagwort, Namen und Anschrift des Emittenten) eingehalten werden, wäre lediglich der unbeschränkte Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten. Bei Twitter ist es schon wegen der Zeichenbeschränkung auf 140 Zeichen kaum möglich, diese inhaltlichen Anforderungen einzuhalten. Bei einer Veröffentlichung in anderen Social Media Diensten wären diese zwar eventuell einzuhalten. Dort wären aber solche (aktuellen und potentiellen) Anleger, die bspw. kein Facebook-Konto haben, von einer Kenntnisnahme der Mitteilung ausgeschlossen. Da die Ad-hoc-Mitteilung auch über andere Medien verbreitet werden muss, bleibt aber eine Kenntnisnahme dieser bei Facebook ausgeschlossenen Anleger über jene anderen Medien möglich und der Zweck der Ad-hoc-Mitteilungen kann daher erreicht werden.

Es sprechen letztlich keine überzeugenden Gründe gegen eine (auch) in Social Media erfolgende Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen: Ad-hoc-Mitteilungen können in Social Media Diensten jedenfalls ergänzend und zeitlich nachfolgend zu der Veröffentlichung in den herkömmlichen Medien veröffentlicht werden. Entscheidet sich das Unternehmen dann für diesen Weg, sollte es aber z.B. auf seiner Homepage auf die Wege der Veröffentlichung verweisen. Die bislang genutzten Medien können durch Social Media jedoch nach dem derzeit geltenden Recht (noch) nicht ersetzt werden.

Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens

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