Seit Ende 2008 kann auch eine GmbH die Bildung von genehmigtem Kapital beschließen. Bei der Umsetzung kann auf die Regelungen des Aktienrechts Bezug genommen werden. Das gilt auch für die Frage eines Bezugsrechtsauschlusses.

Hintergrund

Die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung durch die Bildung von genehmigtem Kapital ist für die Aktiengesellschaft seit Jahrzehnten gängige Praxis. Bei einer GmbH ist dies erst seit Inkrafttreten des MoMiG im Herbst 2008 möglich. Gemäß § 55a GmbHG können die Geschäftsführer in der Satzung unter bestimmten Voraussetzungen dazu ermächtigt werden, das Stammkapital durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile zu erhöhen. Das hat den Vorteil, dass die eigentliche Kapitalerhöhung dann keiner Satzungsänderung mehr bedarf, dass die Gesellschafter also keinen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss mehr fassen müssen. Stattdessen können die Geschäftsführer alleine über die konkrete Kapitalerhöhung beschließen und die sich daraus ergebende Satzungsänderung zum Handelsregister anmelden. Das geht schneller und ist unkomplizierter.

Das OLG München hat sich in einer neueren Entscheidung vom 23.01.2012 (31 Wx 457/11) mit dieser Thematik befasst und die einhellige Meinung in der Literatur bestätigt. Danach ist auch bei einer GmbH ein Bezugsrechtsausschluss der Gesellschafter zulässig. Zwar ist das im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber der Gesetzgeber hat durch die Neuregelungen zu verstehen gegeben, dass die aktienrechtlichen Regelungen auf das GmbH-Recht zu übertragen sind. Umstritten ist nur, welche Mehrheit für einen Bezugsrechtsausschluss erforderlich ist.

Möglich (und sinnvoll) ist auch eine Ermächtigung der Geschäftsführer zur Anpassung der Satzung. Zwar kann ein Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nur durch Beschluss der Gesellschafter geändert werden. Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung würde dies aber den Vorteil wieder zunichtemachen, der durch die Kompetenzverlagerung auf die Geschäftsführer vom Gesetzgeber gerade gewollt wurde. Im vorliegenden Fall musste das OLG München allerdings nicht den Streit entscheiden, ob die Anpassungsbefugnis über eine Annexkompetenz der Geschäftsführer oder aber über eine analoge Anwendung des Aktienrechts zu lösen sei.

Fazit

Die Erhöhung des Stammkapitals in Form des genehmigten Kapitals ist für die GmbH eine attraktive Möglichkeit zur Beschaffung neuen Kapitals ohne die zeitraubende Notwendigkeit, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und notariell beurkunden zu lassen. Soll allerdings das Bezugsrecht der Altgesellschafter ausgeschlossen werden, so bedarf es hierfür aus Gründen des Schutzes der Minderheitengesellschafter einer sachlichen Rechtfertigung.
Interessant bleiben für die Praxis dabei vor allem die Fragen, die das OLG München auf Grund der dort vorliegenden Konstellation nicht entscheiden musste. Bezüglich der erforderlichen Mehrheit für einen Bezugsrechtsausschluss wird überwiegend angenommen, dass auch hier die aktienrechtlichen Regelungen analog anzuwenden sind. Es muss daher also mindestens eine ¾-Stimmenmehrheit vorliegen. Umstritten und bislang nicht entschieden ist die Frage, ob zusätzlich auch eine qualifizierte Kapitalmehrheit vorliegen muss.

Ob die Satzungsanpassungsbefugnis der Geschäftsführer eine Annexkompetenz darstellt oder ob dafür eine ausdrückliche Regelung in der Satzung erforderlich ist, bleibt umstritten. Der sichere Weg ist es nach der Entscheidung des OLG München jedenfalls, diese Befugnis der Geschäftsführer ebenfalls bereits in der Satzung zu regeln.

Gerhard Manz

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