Verwendet ein Unternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind, liegt darin zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Damit können auch Mitbewerber gegen die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen vorgehen. Dies hat der BGH (Urteil vom 31. Mai 2012, Az. I ZR 45/11 „Missbräuchliche Vertragsstrafe") ausdrücklich klargestellt.

Sachverhalt

Ein Unternehmen, das über das Internet Ersatz- und Zubehörteile für geländegängige Kraftfahrzeuge vertreibt, verwendete in seinen AGB verschiedene Klauseln, die gegen die Klauselverbote des AGB-Rechts verstießen und daher unwirksam waren.

Ein Konkurrent klagte deshalb auf Unterlassung. Er begründete seine Klage damit, dass in der Verwendung der unwirksamen AGB zugleich ein Wettbewerbsverstoß in Form eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen liege.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt.

Die Entscheidung

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Instanzgerichte und stellte klar, dass in der Verwendung unwirksamer AGB zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt, der den Konkurrenten zur Abmahnung berechtigt.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei den hier einschlägigen Klauselverboten des AGB-Rechts, gegen die der Verwender der AGB verstoßen hat, um Marktverhaltensregelungen, da sie dem Schutz der Verbraucher dienen. Der BGH bejaht damit einen Verstoß gegen die Erfordernisse der fachlichen Sorgfalt, zu deren Einhaltung das Wettbewerbsrecht jeden Unternehmer verpflichtet. Den Einwand, dass die Verbraucher nicht benachteiligt würde, da die Klauseln ohnehin unwirksam seien, ließ der BGH nicht gelten. Die Verbraucher werden unabhängig von der Wirksamkeit der Klauseln benachteiligt, da sie ihn zumindest davon abhalten können, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.

Einen Widerspruch zum Recht der EU sieht der BGH nicht, da die hier in Rede stehenden Klauselverbote ihre Grundlage im europäischen Recht hätten.

Fazit

Mit seiner Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Frage fort, ob die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, so dass auch Konkurrenten dagegen vorgehen können. Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass in der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber Verbrauchern zugleich ein Wettbewerbsverstoß liegt.

Nunmehr stellt der BGH bezüglich der zwischen den Oberlandesgerichten heftig umstrittenen Frage, ob rechtswidrige AGB einen Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten begründen können, klar, dass die Verwendung unwirksamer AGB gegen die Erfordernisse sachlicher Sorgfalt verstößt. Somit wirkt sich die Vereinbarung unwirksamer AGB nicht nur im Verhältnis mit dem Vertragspartner aus, sondern kann zudem Abmahnungen von Mitbewerbern nach sich ziehen, die mit hohen Folgekosten, wie der Erstattung der Abmahnkosten oder der Zahlung einer Vertragsstrafe, verbunden sein können.

Praktischer Hinweis

Mit dieser Entscheidung des BGH erhöht sich der Druck auf Unternehmen zur rechtskonformen Ausgestaltung ihrer AGB, da der Kreis derjenigen, die die Verwendung unwirksamer AGB beanstanden können, erheblich erweitert wurde. Um die Gefahr einer Abmahnung zu vermeiden, empfiehlt es sich umso mehr, die eigenen AGB auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu überprüfen.

Dr. Wolfgang Schmid und Dr. Anne Bongers-Gehlert

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