„Umzugskosten" fallen nicht nur beim physischen Umzug mittels Lkws über die Grenze an, sondern auch bei rechtlichen Vorgängen, deren steuerliche Brisanz für den Laien oft nicht auf Anhieb erkennbar ist. So kann die Verlegung der faktischen Leitung einer GmbH ins Ausland steuerlich zum „Wegzug" des Unternehmens führen. Auch die Verschenkung oder Vererbung von GmbH-Anteilen oder Aktien an Personen im Ausland kann steuerlich als „Wegzug" betrachtet werden, d.h. als Verlagerung der verschenkten oder vererbten Anteile ins Ausland. Dasselbe Schicksal kann Gesellschafter mit ausländischem Wohnsitz bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH oder AG ereilen. All diese Vorgänge betrachtet das Finanzamt als Wegzug aus Deutschland - mit der Folge, dass die stillen Reserven auf die betreffenden Unternehmen bzw. Anteile zu versteuern sind, so wie wenn das Unternehmen oder die Anteile zum Verkehrswert verkauft worden wären.

Bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union wird die Steuer zwar nicht sofort fällig. Anders aber bei Berührung mit Nicht-EU-Staaten wie der Schweiz oder den USA: Dann muss die Steuer auf die stillen Reserven sofort bezahlt werden, und dies, ohne dass die dafür erforderliche Liquidität durch einen echten Verkaufsvorgang zugeflossen wäre. Abhilfe können Gestaltungen wie die Einbringung der „umzugsgefährdeten" Anteile in ein Betriebsvermögen schaffen, das trotz „Umzugs" steuerlich in Deutschland verhaftet bleibt.

Dr. Albert Schröder

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