Wer seinen Anteil an einer Gesellschaft verkauft und dabei einen Erlös erzielt, sollte auch die damit verbundenen Kosten tragen. Das wäre jedenfalls gerecht. Die Realität sieht manchmal anders aus. Die Anteilsübertragung kann nämlich dazu führen, dass die Gesellschaft Verlustvorträge aus der Vergangenheit nicht mehr mit künftigen Gewinnen verrechnen kann und daher höhere Steuern zahlt. Und diesen Schaden trägt die Gesellschaft.

Grund dafür ist der 2007 neu gefasste § 8c Körperschaftsteuergesetz. Danach können Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% der Geschäftsanteile, Aktien, etc. einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden. Bei Übertragung von bis zu 50% der Anteile können die Verluste nur in entsprechender prozentualer Höhe nicht mehr genutzt werden, bei Übertragung von mehr als 50% entfallen sie ganz. Entsprechendes gilt auch für den sog. Zinsvortrag und bei der Gewerbesteuer.

Durch die Veräußerung eines Gesellschafters erleiden also die Gesellschaft und mittelbar die verbleibenden Gesellschafter einen steuerlichen Schaden. Um dies zu vermeiden, sollten Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. So kann z. B. die Veräußerung von Anteilen in steuerschädlicher Höhe von einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht werden. Außerdem kann eine Schadensersatz- oder Freistellungspflicht des veräußernden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Fehlt es an einer solchen Regelung, bleibt der Schaden bei den verbleibenden Gesellschaftern.

Dr. Barbara Mayer und Dr. Sven Ufe Tjarks

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