Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können sollen, müssen nach der Rechtsprechung bestimmte Beschlussgegenstände explizit genannt werden. Ansonsten drohen trotz vorhandener Mehrheitsklausel nichtige Entscheidungen.

1. Anforderungen an Mehrheitsklauseln


Nach dem Gesetz sind Beschlüsse in Personengesellschaften mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen. Hierdurch würden in der Praxis viele Beschlüsse verhindert. Daher sehen viele Gesellschaftsverträge vor, dass die einfache Stimmenmehrheit ausreichend ist. Bei der Formulierung solcher Klauseln ist nach der Rechtsprechung zu beachten, dass in den sogenannten „Kernbereich" eingreifende Entscheidungen explizit zu nennen sind. Ansonsten könnte bspw. eine Kapitalerhöhung trotz einer Klausel, wonach alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden, nur einstimmig beschlossen werden. Allerdings ist umstritten, welche Entscheidungen ausdrücklich zu nennen sind. Anerkannt ist die explizite Nennung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Aufnahme neuer Gesellschafter, Kapitalmaßnahmen, dem Abschluss von Unternehmensverträgen, Umwandlungen sowie der Auflösung.

Zwar ist nach der Rechtsprechung eine kurze Klausel auszulegen. Auf Grund vergangener Beschlüsse oder anderer Anhaltspunkte kann sich daher ergeben, dass auch Beschlüsse aus dem Kernbereich mit der einfachen Mehrheit gefasst werden können. Dennoch empfiehlt es sich, nicht auf die Auslegung zu vertrauen, sondern durch Auflistung der gewünschten Beschlussgegenstände Klarheit zu schaffen. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten überprüft werden, ob die Regelungen zur Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit diesen Kriterien entsprechen. Anderenfalls sollten die Gesellschaftsverträge angepasst werden - solange sich die Gesellschafter einig sind, steht einem (einstimmigen und formfrei möglichen) Änderungsbeschluss schließlich nichts entgegen.

2. Weitere Risiken

Doch selbst eine wirksame Mehrheitsklausel führt nicht immer zu wirksamen Gesellschafterbeschlüssen. Nach dem BGH (zuletzt Urteil vom 15.11.2011, Az: II ZR 272/09) müssen die Gesellschafter bei der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit „hinreichend auf die Belange der Minderheit Rücksicht nehmen." Konkrete Fallgruppen gibt es hierzu bislang nicht. Die Gesellschafter sollten Mehrheitsentscheidungen und deren Erfordernis gut dokumentieren, um die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bestmöglich zu vermeiden.

Dr. Stefan Lammel, Jan Henning Martens

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