In letzter Zeit haben verschiedene Kfz-Hersteller die Kündigung ihrer Verträge mit Händlern und Werkstätten ausgesprochen. Die Betroffenen sollten auf die damit verbundenen Fristen achten:

I.    Händlervertrag

Hat der Hersteller gekündigt, besteht regelmäßig nach Vertragsende ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift muss der Anspruch innerhalb Jahresfrist angemeldet werden. Ist der Händlervertrag - wie bei Citroen - zum 31.05.2011 gekündigt worden, muss der Händler also bis zum 31.05.2012 den Ausgleichsanspruch bei dem Hersteller anmelden. Dabei reicht die Mitteilung, dass man den Ausgleichsanspruch geltend macht; eine Berechnung der Höhe nach ist bei der Anmeldung nicht erforderlich. Allerdings muss die Anmeldung nachweisbar sein; zweckmäßigerweise sollte daher die Anmeldung per Einschreiben/Rückschein beim Hersteller erfolgen und vorsorglich auch noch per Mail oder per Telefax. Die Verjährung für den Ausgleichsanspruch beträgt drei Jahre zum Jahresende, die nur durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen werden kann oder durch eine Verjährungsverzichtserklärung des Herstellers. Eine Anmahnung oder Mahnung des geltend gemachten Betrages reicht aber niemals aus, um eine Verjährung zu unterbrechen.

Neben dem Ausgleichsanspruch besteht noch ein Anspruch auf Rücknahme der Vertragsware, beim Händlervertrag also auf Rücknahme der noch nicht verkauften Neufahrzeuge, und zwar zum Händlereinkaufspreis ohne Abzug. Auch hier sehen verschiedene Händlerverträge bestimmte Fristen vor, in der die Rücknahme angemeldet werden muss. Kurze Fristen (unter drei Monate) sind allerdings unzulässig.
    
In Betracht kommt schließlich noch ein Investitionsersatzanspruch. Hat der Hersteller vor kurzem vom Händler noch erhebliche Investitionen verlangt (sie sollten mindestens im sechsstelligen Bereich liegen) und ist es nicht möglich, diese Investitionen wegen der erklärten Kündigung zu amortisieren, kann ein Anspruch auf Ersatz dieser Investitionen oder des Investitionsschadens bestehen. Allerdings ist dies von einer Reihe von Einzelfragen abhängig, so dass sich die Konsultation eines Fachanwaltes empfiehlt.

Für alle Ansprüche gilt: Je früher sie (auch beziffert) geltend gemacht und eine entsprechende Frist zur Zahlung gesetzt wird, je höher ist der zusätzliche Zinsverdienst: Abwarten ist also hier nicht angesagt, sondern schnelles Handeln.

II.    Servicevertrag

Ein Anspruch auf Rückkauf des Ersatzteillagerbestandes durch den Hersteller besteht grundsätzlich dann, wenn der Hersteller oder der Händler das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt hat. Allerdings muss er sich einen Abzug von 10 % vom Einkaufspreis als Handlingpauschale gefallen lassen. Ein größerer, im Vertrag verankerter Abzug (beispielsweise 25 %) ist grundsätzlich unzulässig und führt dazu, dass der Hersteller überhaupt keinen Abzug vornehmen darf.

Zurückzunehmen sind alle vom Hersteller erworbenen Ersatzteile, die unbeschädigt, unbenutzt und Original verpackt sind. Vielfach wird gegenüber dem Händler oder dem Servicepartner „Fehldisposition" eingewandt und pauschal ein Abzug vorgenommen. Für angebliche Fehldispositionen ist der Hersteller bezüglich jedes einzelnen Teils darlegungs- und beweispflichtig. Das hat nach diesseitiger Kenntnis bisher noch kein Hersteller geschafft, um die Rückkaufverpflichtung klein zu halten. Hier ist konsequentes Handeln gefragt! Das gilt auch und erst recht für die damit verbundenen Fristen:

Auf der einen Seite ist der Servicepartner verpflichtet, die Rücknahme der Vertragsware innerhalb einer Frist anzumelden. Fristen unter sechs Monate werden in aller Regel von den Gerichten als nicht zulässig angesehen. Aber auch hier gilt: Je schneller angemeldet wird, desto schneller besteht auch die Möglichkeit, die Bezahlung zu erhalten. Voraussetzung ist nur, dass konsequent Fristen gesetzt und bei Nichtbeachtung der Fristen durch den Hersteller (das ist leider häufig der Fall) entsprechende Konsequenzen gezogen, ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Ein Ausgleichsanspruch im Servicebereich ist bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgelehnt worden. Allerdings steht ein Wandel des Ausgleichsanspruchs im Händlerbereich bevor, weil sich die gesetzliche Grundlage geändert hat: Nunmehr sind im Wesentlichen die Unternehmervorteile maßgebend, also die Vorteile, die der Hersteller zukünftig hat, weil der Händler neue Kunden geworben hat. Für den Vorteil greift aber nicht nur der Verkauf des Fahrzeuges, sondern auch der Verkauf der Ersatzteile. Dies wird bei zukünftigen Berechnungen von Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen sein - zumindest dann, wenn auch der Servicevertrag sein Ende findet.

Prof. Dr. Christian Genzow

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