Seit Anfang dieses Jahres betreibt die Bundesnotarkammer ein Zentrales Testamentsregister. Ziel ist es, in Nachlassfällen die schnellere Auffindbarkeit notariell beurkundeter und amtlich verwahrter Urkunden zu gewährleisten. Dadurch können sich die Bearbeitungszeiten z.B. im Erbscheinsverfahren verkürzen.

Schon bisher gab es ein bundesweites Meldewesen für Testamente und Erbverträge. Registriert wurden alle Urkunden, die in die besondere amtliche Verwahrung genommen wurden. Automatisch geschah dies bei notariellen Testamenten und Erbverträgen. Auf freiwilliger Basis konnten auch privatschriftliche Testamente in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.

Die Verwahrung erfolgte bislang dezentral. Im Sterbefall waren regelmäßig Anfragen bei verschiedenen Standesämtern sowie beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin nötig. Insgesamt gab es bundesweit über 5.000 Verzeichnisse, in denen Testamente und Erbverträge registriert werden konnten. Zwar existierte ein Mechanismus, aufgrund dessen jede letztwillige Verfügung im Sterbefall aufgefunden werden sollte. In der Praxis erwies sich das bisherige System aber als störanfällig. Immer wieder wurden relevante Testamente übersehen und erst nach vielen Jahren aufgefunden.

Mit der Einführung des zentralen Testamentsregisters ändert sich das. Nunmehr gibt es nur noch eine Anlaufstelle für die Registrierung von Erbverträgen und Testamenten. Allerdings wird die Überführung der bislang dezentral registrierten Urkunden in das neue Zentralregister voraussichtlich bis zum Jahr 2016 andauern. Unverändert bleibt, dass notarielle Urkunden automatisch in die besondere amtliche Verwahrung gelangen und dass privatschriftliche Testamente freiwillig in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden können.

Natürlich kann auch das neue Register nicht dafür sorgen, dass privat verwahrte Urkunden automatisch aufgefunden werden. Mehr als schon bislang empfiehlt es sich deshalb, privatschriftlich errichtete Testamente - gegen Zahlung einer geringfügigen Einmalgebühr - in die besondere amtliche Verwahrung zu geben. Die sichere Auffindbarkeit des letzten Willens ist im zentralen Testamentsregister ungleich besser gewährleistet als hinter dem Bücherregal, unter dem Sofa, im doppelten Boden der Reisetasche oder in einem Bankschließfach.

Dr. Matthias Jünemann

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