Der mobile Internetzugang ist aus unserem Alltag schon fast nicht mehr wegzudenken. Smartphones und andere internetfähige Endgeräte sind mittlerweile weit verbreitet. Aber diese neuen Technologien bieten auch erhebliche Risiken und Missbrauchsmöglichkeiten.
Mittlerweile sind Viren und weitere Schadsoftware auch für Smartphones im Umlauf, die unter Umständen unbemerkt vom Nutzer im Hintergrund Befehle ausführen und kostenpflichtige Dienste in Anspruch nehmen. Hier ist zunächst einmal der Nutzer gehalten, sein Endgerät regelmäßig zu überprüfen und aktuelle Schutzsoftware zu nutzen.
Oftmals erhalten die Kunden auch Werbe-SMS mit der Aufforderung, diese zu beantworten oder zurückzurufen. Diese erwecken selbstverständlich nicht immer den Eindruck, hier ginge es tatsächlich um Werbung. Vielmehr soll gerade der Eindruck erweckt werden, eine Antwort wäre unverzüglich notwendig. Wer hier nicht besondere Vorsicht walten lässt, schließt schnell einen Abo-Vertrag ab.
Eine weitere - vermeintliche - Kostenpflicht wird teilweise bereits dadurch ausgelöst, dass in sogenannten Apps - unter Umständen auch versehentlich - auf ein Werbebanner geklickt wird. Dass hierdurch ein bezahlpflichtiger Dienst ausgelöst wird, merkt der Nutzer teilweise nicht einmal.
Ob diese „Verträge" dann auch tatsächlich wirksam sind, darf bezweifelt werden. Das böse Erwachen kommt in aller Regel allerdings erst mit der nächsten Telefonrechnung. Denn allen dieser „Dienste" ist gemein, dass sie als sogenannte Mehrwertdienste über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Der Nutzer hat dann das Problem, sich mit seinem Telefonanbieter auseinandersetzen zu müssen. Dieser beruft sich allerdings regelmäßig zunächst darauf, dass die Rechnung richtig sei und der Nutzer sie deshalb auch bezahlen müsse.
Der Kunde hat jedoch das Recht, eine Rechnung schriftlich zu beanstanden. Hierzu hat er nach Zugang der Rechnung mindestens acht Wochen Zeit. Der Telefonanbieter ist dann verpflichtet, unter anderem eine umfassende technische Prüfung vorzunehmen und deren Ergebnis vorzulegen. Mehrere Instanzgerichte haben in Bezug auf Mehrwertdienste mittlerweile entschieden, dass der Anbieter die Erbringung einer kostenpflichtigen Dienstleistung zu beweisen hat. Ob sich die Auseinandersetzung mit dem Anbieter im Einzelfall tatsächlich lohnt, kann aber frühestens beurteilt werden, wenn zumindest das Ergebnis der technischen Prüfung vorliegt.
Sebastian Hoegl
16. Februar 2012