Die unberechtigte Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen im ALT-Attribut des IMG-Tags in HTML-Seiten stellt eine Kennzeichenrechtsverletzung dar, die zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen berechtigt.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da diese auf Ihrer Internetseite ein Bild eingeblendet hatte, in dessen HTML-Tag ein Begriff enthalten war, der für die Klägerin als Gemeinschaftsbildmarke geschützt ist.

ALT-Attribute erlauben es, ein auf einer Website mit einem sog. <IMG>-Tag eingefügtes Bild mit einem alternativen Text zu versehen. Der ALT-Text als alternative Bildbeschreibung wird sichtbar, wenn der Besucher der Seite mit der Maus über das Bild fährt, wenn die Bilddarstellung im Browser deaktiviert ist (z.B. beim Abrufen von Websites über langsame Internetverbindungen auf Smartphones und Tablets) oder bei gelöschten Bilddateien. Zudem sind ALT-Attribute für barrierefreie Websites relevant, wenn etwa der Inhalt mittels eines Screen Readers dem Nutzer vorgelesen wird. Allerdings können die ALT-Attribute auch bei der Suchmaschinenoptimierung Anwendung finden, da Suchmaschinen keine Bilder, sondern den für das Bild hinterlegten Text auswerten. Ein im ALT-Attribut verwendeter Begriff kann gezielt dazu genutzt werden, um z.B. die Platzierung bei Google positiv zu beeinflussen.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22. November 2011, Az. I-20 U 68/11) hat in der Nutzung einer fremden Marke in ALT-Attributen des <IMG>-Tags eine Markenverletzung gesehen. Danach handle es sich bei dieser Darstellung um eine kennzeichenmäßige Verwendung des geschützten Zeichens, die geeignet sei, die Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen. Insoweit unterscheide sich das Attribut schon deshalb von »Metatags« und »Keywords«, weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt sei und nicht nur mittelbar durch eine Suchmaschine wahrgenommen werde. Für den Seitenbesucher bliebe unklar, in welchem Verhältnis die Verwenderin zur Markeninhaberin stehe. Vor diesem Hintergrund bejahte das Gericht eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr und bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil, in dem die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt wurde.

Anmerkung

Die Entscheidung behandelt die bislang nicht geklärte Frage der Verwendung von ALT-Attributen. Diese können wie „unsichtbare" Metatags mit einem Suchwort versehen, das mit einer fremden Marke oder einem Firmennamen identisch oder sehr ähnlich ist, um das Internetsuchergebnis zu beeinflussen und damit Internetnutzer auf Angebote aufmerksam zu machen, die nicht vom Inhaber des geschützten Kennzeichens stammen.

Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH zur kennzeichenverletzenden Verwendung von Metatags (Urteil vom 18. Mai 2006, AZ.: I ZR 183/03 „Impuls") überträgt das OLG Düsseldorf diese Grundsätze konsequent auf die Verwendung von ALT-Attributen, da deren sichtbare Verwendung erst Recht die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtig. Wird das ALT-Attribut in einer mit einem Kennzeichen identischen Form für identische Waren oder Dienstleistungen verwendet, führt dies grundsätzlich zu einer Verletzung der Marke.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Benutzung des Kennzeichens im ALT-Attribut rein beschreibend für das Produkt- bzw. Dienstleistungsangebot des Seiteninhabers ist oder im Zusammenhang mit dem Vertrieb Originalware erfolgt, die mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gelangt sind.

Die Entscheidung stärkt nicht nur die Rechtsposition von Kennzeicheninhabern, sich gegen die Umleitung von Kunden auf Internetauftritte von Wettbewerber durch die Benutzung ihrer Kennzeichen zu wehren. Sie zeigt auch, dass durch technische Entwicklungen neu geschaffene Markenkonflikte mit den bestehenden Regelungen in der Regel interessengerecht gelöst werden können.

Dr. Ann-Kathrin Wreesmann und Dr. Morton Douglas

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