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Im Bereich des Kfz-Handels haben die von den Herstellern dem Handel berechneten Transportkosten zwischenzeitlich ein Niveau erreicht, das den Handel misstrauisch werden lässt. Nicht zu Unrecht:

Die Abnahme von Neufahrzeugen durch den Handel erfolgt „ab Werk" (bei Herstellung außerhalb EU: ab EU-Bestimmungshafen). Der Handel hätte danach die Verpflichtung, selbst für den Transport zum eigenen Autohaus Sorge zu tragen. Das wird ihm von dem Hersteller abgenommen: Der Hersteller fungiert also als Auftragnehmer für den Handel. Infolgedessen hat er über seine Tätigkeit Rechenschaft zu legen bzw. abzurechnen. Diese Abrechnung sollte die von dem Hersteller verauslagten Kosten für den Transport des Fahrzeuges zum jeweiligen Händler durch eine vom Hersteller ausgesuchte Spedition oder Frachtführer beinhalten, weiter die notwendigen Versicherungskosten, je nach Vereinbarung auch Aufbereitungskosten sowie Handlingskosten bzw. Aufwandsentschädigung für die Transportabwicklung. Mit Ausnahme der letzten Position müssen durch den Hersteller alle insoweit aufgewendeten Kosten belegbar sein. Es wird sich daraus auch ergeben, dass die Transportkosten für ein Fahrzeug, welches in Deutschland gebaut worden ist, eben deutlich geringer sind als diejenigen, die in einem anderen europäischen Land hergestellt werden.

Gleichwohl ist festzustellen: Es wird ein „Mix" vielfach von den Herstellern gebildet, wobei für einen Kleinwagen der gleiche Betrag in Ansatz gebracht wird wie für einen Transporter. Das ist schon für sich gesehen problematisch - erst recht aber problematisch, wenn der Händler gar kein Transporterhändler ist. Zudem stellt man fest, dass vom Hersteller weder Rechenschaft gelegt noch abgerechnet wird. Darauf besteht indes ein Anspruch.

In den Zeiten, in denen Neufahrzeuge keine oder nur noch eine geringe Marge erzielt werden können, tun deswegen nicht nachvollziehbare Transportkosten besonders weh - und verschlingen ggf. noch den letzten Rest des Ertrages. Umso mehr werden die vom Hersteller in Rechnung gestellten Kosten nun zum Gegenstand der Überprüfung: Auch gerichtliche Überprüfung ist nicht (mehr) ausgeschlossen.

Prof. Dr. Christian Genzow

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