Ist ein Produkt fehlerhaft, wendet sich der Kunde in erster Linie an den Händler, von dem er das Produkt erworben hat. Der Händler wendet sich wiederum an den Hersteller und verlangt von ihm Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Mangels. Häufig gibt es von den Herstellern detaillierte Vorgaben für die Abwicklung und Bearbeitung von Sachmangel- und Garantieansprüchen der Kunden.

Wenn ein Händler den von einem Kunden reklamierten Sachmangel zwar ordnungsgemäß beseitigt, aber irgendwelche Formalien nicht beachtet hat (so z.B. falsches Formular, fehlende Vorabfreigabe, fehlende Unterschrift), sollen Rückgriffsansprüche gegen den Hersteller ausgeschlossen sein. Dem sind allerdings Grenzen gesetzt.

Da die vom Hersteller vorformulierten Regelungen sowohl Sachmangel- als auch Garantieansprüche erfassen, wird vielfach übersehen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zu beachten sind, die nicht dispositiv sind, also vom Hersteller keineswegs einseitig abgeändert werden können. Das gilt etwa für § 478 BGB. Nach dieser Regelung hat der Hersteller (und nicht der Händler) für Mängel am Produkt einzustehen; deswegen kann der Händler Ersatz verlangen, wenn er seinerseits vom Kunden auf Beseitigung eines Sachmangels in Anspruch genommen worden ist und diesen Sachmangel beseitigt hat. § 478 BGB sieht indes nicht vor, dass ein solcher Rückgriffanspruch des Händlers gegenüber dem Hersteller aus formalen Gründen ausgeschlossen werden kann. Da dies häufig geschieht, ist die genaue Kontrolle eines abgelehnten Sachmangel/-Garantieanspruchs durch den Händler dringend geboten.

Prof. Dr. Christian Genzow

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