Die Bundesregierung hat am 23.05.2012 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt. Folgende Neuerungen sind zu erwarten:

Es soll ein EU-Amtshilfegesetz eingeführt werden, das die EU-Amtshilferichtlinie umsetzt. Diese regelt die Zusammenarbeit der Finanzbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht vor allem die Schaffung eines zentralen Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten und einen verbesserten (stufenweise automatischen) Informationsaustausch vor. Die Richtlinie dient der effektiven Durchsetzung des Steueranspruchs jedes einzelnen Mitgliedstaats, nimmt diesen damit zugleich aber eine gern genutzte Rechtfertigung für z.B. den Wegzug oder Auslandstätigkeiten diskriminierende Regelungen. Hinzu kommt, dass Steuerpflichtige bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten häufig auf ein abgestimmtes Vorgehen der nationalen Finanzbehörden angewiesen sind, damit nicht ein und derselbe Sachverhalt zum Nachteil des Steuerpflichtigen unterschiedlich gewertet wird.

Das Außensteuergesetz soll an das aktuelle OECD-Musterabkommen angepasst werden. Dies ist zu begrüßen, da nur so eine aufeinander abgestimmte und konsistente Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten möglich ist.

Eine Reihe von Änderungen soll es im Bereich der Umsatzsteuer (insb. § 13b UStG) und bei der Rechnungslegung geben. So ist z.B. die neue gesetzliche Verpflichtung vorgesehen, die Bezeichnung „Gutschrift" aufzunehmen, wenn eine Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt wird.

Vorteile für Unternehmen bringen insbesondere die verkürzten Aufbewahrungsfristen. Für Unterlagen, die bisher 10 Jahre aufbewahrt werden mussten, wird die Frist in einem ersten Schritt (ab 2013) auf acht Jahre und in einem weiteren Schritt (ab 2015) auf sieben Jahre verkürzt. Auch im Handelsgesetzbuch werden die Aufbewahrungsfristen entsprechend verkürzt, so dass sich die Gesamtmenge der aufzubewahrenden Unterlagen effektiv verringert. Ob hierdurch tatsächlich die von der Bundesregierung mit 2,5 Mrd. EUR angegebenen Einsparungen erzielt werden können, bleibt jedoch abzuwarten.

Weitere von der CDU/CSU/FDP-Koalition in Aussicht gestellte Maßnahmen wurden leider nicht aufgegriffen. So verzichtet die Bundesregierung auf die geplante Einführung einer Gruppenbesteuerung nach französischem oder österreichischem Vorbild. Es bleibt also dabei, dass ein formaler Gewinnabführungsvertrag mit allen Schwierigkeiten und Risiken Voraussetzung für die Verrechnung der Verluste einer Konzerngesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft ist. Auch zur avisierten Ausweitung des Verlustrücktrags kommt es vorerst nicht.

Dr. Stefan Lammel

Kontakt > mehr