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Der Geschäftsführer einer GmbH muss seinen Betrieb so organisieren, dass er jederzeit den Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft hat. Anderenfalls droht ihm bei einer Insolvenz die persönliche Haftung. Das hat der Bundesgerichtshof wieder einmal betont (BGH v. 19.06.2012, Az. II ZR 243/11).

Ein Geschäftsführer muss einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH alle nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen erstatten, wenn er es zumindest fahrlässig unterlassen hat, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er die Finanznot nicht erkennen konnte. Dabei kann ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass er zukünftige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt hat, für die er hätte Rückstellungen bilden müssen. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um Beiträge zur Berufsgenossenschaft für zurückliegende Jahre, über die noch kein Bescheid vorlag. Auf betriebswirtschaftliche Auswertungen, die keine Rückstellungen ausweisen, darf sich der Geschäftsführer nicht verlassen.

Fazit: GmbH-Geschäftsführer leben gefährlich. Sie müssen sich regelmäßig über alle relevanten Finanzdaten der Gesellschaft informieren - unabhängig davon, ob bereits Anzeichen einer Krise der GmbH erkennbar sind oder nicht.

Dr. Barbara Mayer

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