Nicht auf die Verpackung, sondern auf den Inhalt kommt es an. Das gilt auch im Steuerrecht. Wie Gewinne aus Aktienoptionen zu versteuern sind, hängt deshalb nicht davon ab, ob sie als Tätigkeitsvergütung bezeichnet sind, sondern was wirtschaftlich gewollt ist.

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor einiger Zeit die Frage beurteilt, ob die Gewinne aus der Ausübung einer Aktienoption, die einem Geschäftsführer im Anstellungsvertrag gewährt wurde, als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) zu versteuern sind. Der BFH hat die Frage verneint. Im entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH ursprünglich selbst Gesellschafter gewesen und hatte seinen Anteil veräußert. Weil man den Kaufpreis nicht über einen bestimmten Betrag hinaus erhöhen wollte, wurde vereinbart, dem Geschäftsführer stattdessen in seinem Anstellungsvertrag eine Aktienoption einzuräumen. Für die Beurteilung als Arbeitslohn kam es dem BFH darauf an, ob die Option im weitesten Sinne noch als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers einzuordnen war oder ob die Zuwendung auf einem anderen Rechtsverhältnis beruhte. Entscheidend für den BFH war dabei der wirtschaftliche Hintergrund, wonach die Option dem Kaufpreis für den Geschäftsanteil hinzuzurechnen war. Unerheblich war, dass die Option im Anstellungsvertrag eingeräumt und darin sogar als Tätigkeitsvergütung bezeichnet war. Entscheidend ist also nicht, was draufsteht, sondern was drin ist.

Dr. Stefan Lammel und Dr. Sven Ufe Tjarks

Kontakt > mehr