Der Kauf von Unternehmensanteilen unterliegt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle und muss beim Bundeskartellamt angemeldet werden.

Ob eine Anmeldepflicht besteht, hängt zunächst einmal vom Umsatz der beteiligten Unternehmen ab. Insbesondere müssen die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. Euro erzielt haben. Mindestens 25 Mio. Euro müssen davon auf Deutschland entfallen. Unterhalb dieser Schwellen gilt die Vermutung, dass die Wettbewerbsverzerrungen unerheblich sind und keiner Kontrolle bedürfen.

Werden die Aufgreifschwellen erreicht oder überschritten, besteht eine Anmeldepflicht, wenn ein „Zusammenschluss" im Sinne des Gesetzes vorliegt. Ab einem Erwerb von 25 % der Unternehmensanteile ist das Fusionskontrollverfahren zwingend.

Anmeldepflicht bei wettbewerblich erheblichem Einfluss

Doch können auch weit niedrigere Beteiligungen anmeldepflichtig sein - und zwar dann, wenn durch sie ein „wettbewerblich erheblicher Einfluss" eines Unternehmens begründet wird. Das lässt einigen Interpretationsspielraum. Denn nach der Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts kann eine Anmeldepflicht nur sehr selten von vornherein ausgeschlossen werden. Im Gegenteil:

Wann ein „wettbewerblich erheblicher Einfluss" vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls. Klare Richtlinien gibt es dazu nicht. Von Bedeutung sind dabei besondere gesellschaftsinterne Einflussmöglichkeiten, wie die Beteiligung der erwerbenden Minderheitsgesellschafterin an der Unternehmensleitung oder die Einräumung von Sperrminoritäten von unter 25 %. In diesen Fällen kann die erwerbende Minderheitsgesellschafterin ihren Einfluss tatsächlich in besonderer Weise geltend machen. Neben diesen griffigen Kriterien hat das Bundeskartellamt aber auch bereits die überlegene Branchenkenntnis der erwerbenden Minderheitsgesellschafterin oder sogar die bloße Interessengleichheit der verschiedenen Gesellschafter herangezogen, um einen „wettbewerblich erheblichen Einfluss" zu begründen.

Besonders kritisch ist das Bundeskartellamt im Presse-, Medien- und Energiebereich. Bei der leitungsgebundenen Energie genügt es für die Anmeldepflicht sogar, dass es sich bei der Unternehmensbeteiligung um mehr als eine reine Finanzbeteiligung handelt. Und das dürfte in aller Regel der Fall sein. Deshalb empfiehlt sich insb. in den genannten Branchen eine unverbindliche Voranfrage und ggf. eine vorsorgliche Anmeldung des geplanten Anteilserwerbs beim Bundeskartellamt.

Dr. Barbara Mayer, Nils Wurch

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