Mittlerweile präsentieren sich viele Unternehmen zu Marketingzwecken auf sogenannten Social Media-Plattformen wie Facebook, Xing oder Twitter. Bei deren Nutzung wird jedoch häufig vergessen, dass für diese Dienste dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen gelten wie auch für klassische Homepage-Präsenzen. Insofern können sich scheinbar geschäftsfördernde Internetprofile als offene Flanke entpuppen, wenn das Unternehmen mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten nicht vertraut ist und die Rechtskonformität seines Internetauftritts nicht überprüft. Um kostenpflichtige Abmahnung und gerichtliche Auseinandersetzungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden, sollten Unternehmen daher das rechtliche Problembewusstsein ihrer Mitarbeiter in Bezug auf soziale Netzwerke schärfen.

Mittlerweile haben bereits zwei Gerichte (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August  2011, Az. 2 HK O 54/11; LG Frankfurt, Beschluss vom 19. Oktober 2011, Az.: 3-08 O 136/11) entschieden, dass der Unternehmensauftritt bei Facebook, wie jede andere gewerblich genutzte Webseite auch, ein vollständiges Impressum gemäß § 5 TMG aufweisen muss, aus dem der Verantwortliche der Seite unmittelbar ersichtlich wird. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar und kann schlimmstenfalls sogar ein bußgeldbewehrtes Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen. Dies gilt entsprechend für einen Unternehmensauftritt bei Xing. Wie die Angaben nach § 5 TMG bei Facebook zu hinterlegen sind, ist noch umstritten. Einigkeit besteht dahingehend, dass die bloße Verlinkung auf die Unternehmenswebseite nicht ausreichend ist. Auch ein direkter Link auf das Impressum der Webseite des Unternehmens genügt nicht, wenn sich dieses nicht explizit auch auf das Facebook-Profil bezieht.  Unternehmen sollten die erforderliche Anbieterkennzeichnung zumindest im "Info"-Reiter des Facebook-Auftritts bereithalten. Besser wäre es jedoch, die Pflichtangabe separat als „Impressums"-Reiter in einem zusätzlichen „iFrame" einzubetten. Hinsichtlich Twitter Profilen ist derzeit unklar, ob aufgrund des teilweise bestrittenen geschäftlichen Charakters überhaupt eine Impressumspflicht besteht.  Bis zum Vorliegen gerichtlicher Entscheidungen ist jedoch zu empfehlen, ein Impressum einzurichten. Es soll technisch möglich sein, unter „Profil bearbeiten - Bio" zumindest einen Link auf das Unternehmensimpressum zu platzieren, welches sich dann explizit auch auf das Twitter Profil beziehen müsste.

Kaum bekannt und technisch schwierig zu realisieren, ist der Umstand, dass beim mobilen Abrufen eines Internetprofils mit einem Smartphone oder im Rahmen einer App das Impressum und sonstige gesetzlichen Pflichtangaben (z.B. Widerrufsrecht, Preisangaben) erkennbar sein müssen (siehe OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09). Allerdings ist die rechtssichere Umsetzung sehr schwierig, da diese Funktion teilweise nicht vorgesehen ist. Dieser Umstand stellt nach überwiegender Meinung aber keine ausreichende Entschuldigung dar, da für den jeweiligen Internetauftritt stets der Profilinhaber verantwortlich bleibe. Dieser müsse daher auf die Nutzung verzichten, wenn sich ein Internetauftritt nicht rechtskonform darstellen lasse.

Ebenso wirft die Nutzung geschäftlicher Netzwerke wie Xing und Linkedin durch Mitarbeiter im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit die umstrittene Frage auf,  wem der Account und vor allem die dort gesammelten geschäftlichen Kontakte des Mitarbeiters nach dessen Ausscheiden „gehören". Denn gerade bei Mitarbeitern mit Kundenkontakt hat das Unternehmen häufig ein großes Interesse daran, die Kundendaten selbst weiter nutzen zu können und die Mitnahme der Daten zur Konkurrenz zu verhindern.  

Ferner wird vielfach vergessen, dass auch bei Werbekampagnen, Gewinnspielen und Nutzung von „tell-a-friend" Funktionen wettbewerbsrechtliche Grundsätze Anwendung finden.

Darüber hinaus sind die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter sozialer Netzwerke zu beachten, z.B. Facebook-Grundsätze, Werberichtlinien oder Richtlinien für Promotions, um sich keine Probleme mit dem Diensteanbieter selbst einzuhandeln.

Insgesamt sollten die rechtlichen Fallstricke der Nutzung sozialer Netzwerke nicht unterschätzt werden und Internetprofile sowie deren Inhalte vorab rechtlich überprüft werden.

Dr. Ann-Kathrin Wreesmann und Sebastian Hoegl

Kontakt > mehr