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Der Bundesgerichtshof hat laut einer Pressemitteilung vom 17.10.2012 entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen, denn dem Ersatz von Ein- und Ausbaukosten kommt - gerade im unternehmerischen Verkehr - oftmals überragende Bedeutung zu. Denn vielfach treten Konstellationen zu Tage, in denen der eigentliche Nacherfüllungsaufwand sehr begrenzt ist, während die zusätzlichen Kosten für den erforderlichen Ausbau des mangelhaften Produkts und den Wiedereinbau eines mangelfreien Produkts - etwa aufgrund zwischenzeitlicher Weiterverarbeitungstatbestände - ganz erheblich sind. Gerade bei den Aus- und Einbaukosten spielt also oftmals „die Musik", insbesondere dann, wenn der Veräußerer - da bspw. bloßer Zwischenhändler - den Mangel nicht zu vertreten hat und daher nicht nach § 280 BGB vom Erwerber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat. Der Anwendungsbereich dieses Urteils war seit seiner Verkündung nämlich höchst streitig. Hiernach hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen - und zwar verschuldensunabhängig - Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt indes, wie der VIII. Zivilsenat nunmehr ausgeführt hat, nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c; dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst, wie der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat.

Mike Weitzel

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