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Der Bundesfinanzhof (BFH) hält wesentliche Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes für verfassungswidrig und hat zur abschließenden Prüfung das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet (Vorlagebeschluss vom 27.09.2012, II R 9/11). Vordergründig geht es um die Bevorzugung von Betriebsvermögen, das je nach Sachlage und Gestaltung erbschaft-/schenkungsteuerfrei vererbt/verschenkt werden kann. Bei geschickter Gestaltung - der BFH verweist auf die sogenannten Cash-GmbHs - kann sogar Privatvermögen nach Umwandlung in betriebliches Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation übergehen. Das alles führt nach Ansicht des BFH zu einem „verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang". Gestaltungsvarianten wie die „Cash-GmbH" wird der Gesetzgeber, wenn es nach dem Votum des Bundesrates geht, unabhängig davon per Jahressteuergesetz 2013 verhindern.

Wer die Gunst der Stunde bereits genutzt und die noch geltende Rechtslage zur Verschenkung genutzt hat, den werden die sich anbahnenden Änderungen voraussichtlich nicht mehr betreffen. Ob umgekehrt diejenigen, die nicht-privilegiertes Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben und deshalb zur Steuer herangezogen werden, von den Änderungen noch profitieren werden, ist zweifelhaft. Zwar kann es durchaus sein, dass das Bundesverfassungsgericht dem BFH folgend das derzeitige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Es wird dann aber dem Gesetzgeber wohl eine mehrjährige Frist setzen, um die „Überprivilegierung" zu beseitigen, und die Verfassungswidrigkeit bis dahin tolerieren. Wer sicher gehen möchte, kann Steuerbescheide rechtzeitig anfechten.

Dr. Albert Schröder

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