Am 16. Mai 2012 wurde im Bundesgesetzblatt die Gesetzesänderung zur sogenannten „Button-Lösung" veröffentlicht. Diese richtet sich zwar vornehmlich gegen die Betreiber der bekannten „Abo-Fallen", hat aber auch für alle anderen Betreiber von Online-Shops erhebliche Konsequenzen. Die Gesetzesänderung tritt zum 1. August 2012 in Kraft.

Demnach muss der Bestellvorgang eines Verbrauchers so gestaltet werden, dass diesem eindeutig klar wird, einen zahlungspflichtigen Vorgang auszulösen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dies durch einen Hinweis auf der Bestellschaltfläche geschehen. Ausreichend ist, wenn dort die Worte „zahlungspflichtig bestellen" aufgeführt sind. Allerdings sollen auch andere, entsprechend eindeutige Formulierungen ausreichend sein. Unklar ist dabei jedoch schon, welche anderen Formulierungen den Anforderungen genügen. Außerdem muss die Schrift auf der Schaltfläche so dargestellt werden, dass sie gut lesbar ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers bedeutet dies insbesondere, dass auf der Schaltfläche keine weiteren Informationen vorhanden sein dürfen, die den Verbraucher ablenken könnten.

Insbesondere im Bereich der mobilen Kommunikation dürfte alleine die Darstellung Shop-Betreiber schon vor erhebliche Probleme stellen. Es dürfte äußerst schwierig sein, eine gute Lesbarkeit auch auf allen gängigen Smartphones zu gewährleisten, die bekanntermaßen jeweils unter unterschiedlichen Systemen laufen und auch unterschiedliche Auflösungen haben.

Bei Verstößen drohen die bekannten und kostenintensiven Abmahnungen von Wettbewerbern, mit denen Shop-Betreiber auch schon in vielen anderen Punkten belastet sind. Die Gesetzesänderung geht aber sogar noch einen Schritt weiter: Bei einem nicht ordnungsgemäßen Bestellvorgang soll schon gar kein Vertrag zustande kommen. Was dies genau bedeuten soll, ist noch weitgehend unklar. Führt man diesen Gedanken allerdings konsequent weiter, so würde der Verbraucher eine sogenannte „unbestellte Leistung" erhalten. Und eine solche Leistung muss der Verbraucher nicht nur nicht bezahlen, er darf sie darüber hinaus auch behalten. Folgt dann eine Aufforderung an den Verbraucher, die Ware zu bezahlen oder zurückzusenden, könnte dies sogar eine weitere wettbewerbswidrige Handlung darstellen. Ob dieses Ergebnis tatsächlich der Wille des Gesetzgebers ist, und ob die Gerichte dem folgen werden, bleibt abzuwarten.

Shop-Betreibern muss aufgrund der erheblichen Risiken jedenfalls dringend angeraten werden, bis spätestens 1. August 2012 ihren Online-Shop zu überprüfen und an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

Dr. Frank Jungfleisch, Sebastian Hoegl, LL.M.

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