Wenn ein Gesellschafter - freiwillig oder unfreiwillig - aus einer GmbH ausscheidet, stellt sich immer wieder die Frage, ob er den auf seinen Anteil entfallende Gewinn für die zurückliegenden Jahre oder zumindest für das laufende Geschäftsjahr verlangen kann. Im Idealfall wird dieser Punkt vertraglich geregelt. Aber was gilt, wenn nichts geregelt ist  oder wenn - bei einer Einziehung - die Trennung im Streit erfolgt?

Die Antwort ist eindeutig: Der Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils entsteht erst mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Und dieser Beschluss wird erst zu Beginn des Folgejahrs gefasst. Wird die Einziehung eines Geschäftsanteils vorher wirksam, nimmt der Gesellschafter für ein vorher abgeschlossenes Geschäftsjahr nicht an der Gewinnverteilung teil. Wer also beispielsweise am 31.01.2012 aus einer GmbH ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf den Gewinnanteil 2011, wenn der Jahresabschluss für 2011 erst im Februar oder März 2012 festgestellt wird.

Ob dieses Ergebnis "gerecht" ist, steht auf einem anderen Blatt. Denn die verbleibenden Gesellschafter haben damit ein wirksames Druckmittel in der Hand: Sie können die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. den Gewinnverwendungsbeschluss herauszögern und damit einen Auszahlungsanspruch verhindern. Entscheidend ist das Timing: Es muss nur derjenige Gewinnanteil ausgezahlt werden, der zum Zeitpunkt der Einziehung des Geschäftsanteils bereits im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses zur Ausschüttung beschlossen wurde.  

Dr. Barbara Mayer

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