Am 1. Januar 2013 treten in der Schweiz die neuen Verjährungsfristen für die Gewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht in Kraft.

Neue Gewährleistungsfristen

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelrechte beim Kauf von beweglichen Sachen beträgt neu zwei Jahre (bisher ein Jahr), gerechnet ab Ablieferung der Ware an den Käufer. Dem entsprechend verjähren auch im Werkvertragsrecht bei beweglichen Werken die Ansprüche des Bestellers ab dem 1. Januar 2013 binnen zweier Jahre nach Abnahme.

Neu gilt zudem: Wird eine bewegliche Sache oder ein bewegliches Werk bestimmungsgemäß in ein unbewegliches Werk integriert und verursacht es dort aufgrund eigener Mängel einen Mangel an diesem Werk, so beträgt die Gewährleistungsfrist für die bewegliche Sache sogar fünf Jahre. Von dieser Angleichung an die fünfjährige Gewährleistungsfrist für das unbewegliche Werk selbst profitiert der Bauunternehmer, welcher Produkte von Dritten für den Bau eines unbeweglichen Werks verwendet; er soll nun gleich lang gegen seinen Lieferanten vorgehen können, wie der Bauherr gegen ihn selbst. Vorsicht aber bei langen Vorlieferzeiten - die neue fünfjährige Frist beginnt bereits mit Ablieferung der beweglichen Sache - nicht mit Abnahme des unbeweglichen Werks.

Abweichende Parteivereinbarung

Gewährleistungsrechte können vertraglich beschränkt oder aufgehoben werden. Das neue Recht sieht aber eine Einschränkung bei Konsumentenverträgen (B2C) vor: Demnach können die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche gegenüber Konsumenten bei Neuwaren maximal auf zwei Jahre und beim Kauf von gebrauchten Sachen maximal auf ein Jahr verkürzt werden (Art. 210 Abs. 4 OR). Diese Bestimmung gilt sowohl beim Kauf von beweglichen Sachen als auch beim Werkvertrag und über Art. 221 OR auch für den Immobilienkauf. Die Wegbedingung jeglicher Gewährleistung bleibt indessen auch gegenüber Konsumenten weiterhin zulässig (Art. 199 OR). Die Parteiautonomie im geschäftlichen Bereich (B2B) wird von der Neuregelung nicht berührt.

Übergangsrecht

Übergangsrechtlich gilt nach den allgemeinen Bestimmungen im Schlusstitel des ZGB Folgendes:

  • Gewährleistungsansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2013 verjährt sind, leben nicht wieder auf.
  • Ist die Verjährung am 1. Januar 2013 noch nicht eingetreten, und unterscheidet sich die neue Verjährungsfrist von der alten, so beginnen die neuen Fristen am 1. Januar 2013 neu zu laufen.
  • Beträgt die neue Frist zwei Jahre, so endet sie am 31. Dezember 2014 (Art. 49 Abs. 2 SchlT ZGB).
  • Beträgt die neue Frist fünf Jahre, so beginnt auch diese am 1. Januar 2013 von Neuem; die bereits verstrichene Zeit wird aber an die neue Frist angerechnet (Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB).

Schwierigkeiten und Unklarheiten können sich ergeben, wenn die laufenden Verjährungsfristen vertraglich abgeändert wurden.

  • Handelt es sich nicht um Konsumentenverträge, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen auch unter neuem Recht zulässig. Die Frist läuft vereinbarungsgemäss nach dem 1. Januar 2013 einfach weiter und beginnt nicht von Neuem.
  • Bei Konsumentenverträgen ist die Rechtslage nicht restlos klar: Es ist anzunehmen, dass die Verjährungsfristen nicht neu zu laufen beginnen, aber auf die nach neuem Recht noch zulässige Mindestdauer verlängert werden (zwei Jahre für neue bzw. ein Jahr für gebrauchte Sachen).

Eva Bachofner und Milena Grob von unseren Schweizer Kooperationspartnern Kellerhals Anwälte, Basel

Kontakt: Gerhard Manz, Dr. Barbara Mayer

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