Eine Vielzahl von Unternehmen ist auf Güter aus Japan angewiesen. Gerade im produzierenden Sektor kam es unmittelbar im Anschluss an die Katastrophe von Fukushima zu erheblichen Engpässen, weil Zulieferprodukte und -Teile nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurden. Nachdem nunmehr insoweit eine leichte Beruhigung wieder einzutreten scheint, stellt sich die Frage, wie deutsche Unternehmen sich gegen "verstrahlte Waren" schützen und welche Rechte diese geltend machen können.

Die Zollbehörden kontrollieren bei Einfuhren aus Japan sehr genau, ob radioaktive Kontaminationen vorliegen. Soweit von einem Zulieferer vor Ort in Japan keine detaillierten Tests verlangt werden und eine Zusicherung von radioaktiver Freiheit in Bezug auf die zu liefernden Produkte verlangt wird, stellt die Lieferung eines kontaminierten und nicht mehr verwendbaren Produktes zweifelsohne einen Mangel nach deutschem Kaufrecht dar. Dies bedeutet aber auch, dass der Abnehmer zunächst seine Produkte insofern untersuchen und bei Entdecken eines Mangels dies auch rügen muss, was mit entsprechenden Kosten verbunden sein kann. Zudem droht auch der Verlust eigenen Versicherungsschutzes bei Entdecken von Radioaktivität nach Verbauung.

Wird eine Radioaktivität entdeckt, können die bekannten Ansprüche (z.B. Nacherfüllung oder nach Fristsetzung auch Rücktritt) geltend gemacht werden. Wird aber nichts gefunden, hat der Käufer die Kosten der zusätzlichen Untersuchungen auch noch selbst zu tragen. Hinzu kommt häufig die Unsicherheit, nach welchem Recht der Vertrag zu behandeln ist, welche Grenzwerte - deutsche oder japanische - zu beachten sind und was passiert, wenn erst durch den Zusammenbau mehrerer verschiedener Produkte zu einem Endprodukt die Grenzwerte überschritten werden. Deshalb empfiehlt es sich dringend, mit den Zulieferern jetzt, wo ohnehin über Lieferfristen gesprochen wird, auch Vereinbarungen zu treffen über die Zusicherung von radioaktiver Freiheit, z.B. Wie folgt:

"Der Zulieferer stellt sicher und wird auf verlangen nachweisen, dass die von ihm zu liefernden Produkte frei von Radioaktivität sind und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grenzwerte nicht überschritten werden. Er wird dem Kunden auf Verlangen ein Protokoll der Untersuchungen vor Versendung der Waren übermitteln."

Carsten Laschet

 

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