Es kommt nicht selten vor, dass Hersteller bei Ansprüchen eines Händlers auf den Gleichheitsgrundsatz verweisen und erklären, man könne zum allergrößten Bedauern dem jeweils geltend gemachten Anspruch nicht näher treten, weil man anderenfalls die übrigen Vertragspartner ungleich behandeln würde.

Zunächst: die Pflicht eines Unternehmens, von ihm abhängige kleine oder mittlere Unternehmen nicht ungleich zu behandeln, folgt aus dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot des § 20 GWB. Allerdings sind Ausnahmen möglich, soweit hierfür sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen – diese muss aber der Unternehmer im Einzelnen darlegen und beweisen. Denn eine Ungleichbehandlung führt in aller Regel zu einseitigen Wettbewerbsvorteilen des jeweiligen Begünstigten und behindert alle Nichtbegünstigten unbillig.

Daraus folgt: wird – wie derzeit – nur dem ehemaligen Chrysler- (nunmehr Lancia-) Händler eine Finanzhilfe gegeben, den (bestehenden) Lancia-Händlern, die gleichermaßen investieren müssen, jedoch nicht, steht in der Tat die Frage der Gleichbehandlung im Raum. Das ganze kann auch europäische Dimensionen annehmen, wenn diese Finanzierungshilfe nicht nur in Deutschland, sondern europaweit gegeben wird. Dabei gilt es zu beachten, dass an die sachliche Rechtfertigung jeder Ungleichbehandlung durch die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden - es gilt, das „Gießkannenprinzip“ zu vermeiden.

Es bleibt deswegen zunächst abzuwarten, ob und wie der Hersteller die unterschiedliche Behandlung zweier zukünftig „zusammengeschweißter“ Händlergruppen rechtfertigt oder besser: ob er es rechtfertigen kann. Aus dem Gesetz ergibt sich gleichfalls: Gem. § 33 GWB ist der Hersteller in zivilrechtlicher Hinsicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die sachliche Rechtfertigung fehlschlägt. Auch diese Schadensersatzpflicht gilt nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa.

Prof. Dr. Christian Genzow

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