Die Ferienzeit ist in allen Bundesländern zu Ende. Jetzt ist es an der Zeit, seine Reiseerlebnisse im Internet einem größeren Kreis weiterzugeben: Hochsaison für  Hotelbewertungsportale im Internet. Aber Achtung: Ein Reisebuchungsportal, das eine Bewertungsfunktion bereithält und fremde Hotelbewertungen publiziert, haftet für die Richtigkeit der Hotelbewertungen. Den Betreiber des Portals trifft als Verbreiter der Bewertungen die Beweislast für die Richtigkeit geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen gem. § 4 Nr. 8 UWG.

Klägerin in einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg war ein Hotelbetreiber, der seine Zimmer u.a. über das Internet anbietet. Die Beklagte unterhält ein Online-Reiseportal und bietet auf Ihrer Homepage zudem ein umfangreiches Hotelbewertungsportal an. In diesem Bewertungsportal können Nutzer Hotels selbst bewerten und andere Bewertungen einsehen. Im diesem Bewertungsportal fanden sich negative Bewertungen über das Hotel der Klägerin. Dagegen wehrte sie sich mit einer Unterlassungsklage - und mit Erfolg.

Das Landgericht Hamburg entschied am 01.09.2011 (Aktenzeichen: 327 O 607/10), dass die klagende Hotelbetreiberin einen Anspruch auf Unterlassung nahezu aller gerügten Hotelbewertungen hat. Zwischen den Parteien besteht nach Auffassung des Gerichts ein Wettbewerbsverhältnis, da es sich bei der Homepage der Beklagten primär um ein Online-Reisportal handele. Die Veröffentlichung fremder Hotelbewertungen stelle auch geschäftliche Handlungen dar. Die nach dem UWG vorausgesetzte wettbewerbsrechtlich relevante Handlung der Beklagten sei das Freigeben der Bewertungen nach einem vorherigen (und ausdrücklich beworbenen) Freigabeverfahren.

Das Publizieren der Bewertungen sei auch objektiv zur Absatzförderung geeignet und stünde hiermit in objektivem Zusammenhang. Schließlich sei die Veröffentlichung der Bewertungen den Besuch der Webseite der Beklagten und eine anschließende Buchung des gewünschten Hotels aus Nutzersicht besonders attraktiv.

Die Beklagte biete auch kein Bewertungsportal für rein informative Zwecke, wodurch sie sich dem Lauterkeitsrecht entziehen könnte. Eine von der Beklagten geforderte getrennte Betrachtung des Reiseportals einerseits und des Bewertungsportals andererseits sei nicht mit der tatsächlichen Ausgestaltung der Webseite vereinbar. Vielmehr seien beide Bereiche „engmaschig miteinander verwoben", sodass aus Nutzersicht keine Trennung der Geschäftsbereiche vorläge. Daher sei der Beklagten auch die Berufung auf die Meinungs- und Pressefreiheit verwehrt. Über das Bewertungsportal würden Tatsachenbehauptungen verbreitet, die geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Daher liege eine unlautere Handlung nach § 4 Nr. 8 UWG vor.

Anmerkung

Bemerkenswert ist, dass das LG Berlin (Az. 52 O 229/10) in einem nahezu identischen Fall gegensätzlich entschieden hat. Die Berliner Richter lehnten eine Vorab-Prüfpflicht des (selben!) Portalbetreibers ab. Dass das LG Hamburg nun anders entschieden hat, ist wenig überraschend. Gerade bei der Haftung für fremde Inhalte im Internet ist das LG Hamburg spätestens seit der „Heise-Rechtsprechung" für eine besonders restriktive Sichtweise bekannt. Vor dem Hintergrund des „fliegenden Gerichtsstandes" im Internet, der auch für das Wettbewerbsrecht gilt, steht für Portalbetreiber nun zu befürchten, dass schlecht bewertete Kläger nun vor dem LG Hamburg Unterlassungsklage erheben.

Portalbetreibern muss daher geraten werden, die Bewertungsfunktion des Portals eindeutig vom Buchungssystem zu trennen. Andernfalls müssen sie dafür Sorge tragen, dass die eingestellten Meinungen und Behauptungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen, was nach Auffassung der Berliner Richter durch Vorlage von Fotos erreicht werden könnte. Im Ergebnis wird dies aber kaum umzusetzen sein. Als letzter Rettungsanker bleibt dann, den einzelnen Nutzer für falsche Informationen in Regress zu nehmen, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals geregelt sein sollte. Ob der einzelne Nutzer konkret ermittelt werden kann, ist in der Anonymität des Internet allerdings fraglich.

Sebastian Hoegl LLM

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