Sachmängel, deren Beseitigung lediglich Aufwendungen von 1 % des Kaufpreises erfordern, werden vom BGH als unerheblich eingestuft und rechtfertigen daher nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.06.2011 auch für ein hochpreisiges Fahrzeug bestätigt (Az. VIII ZR 202/10).

Bei dem streitbefangenen Wohnmobil im Wert von knapp 135.000 Euro war noch Übergabe vier Mal in der Werkstatt nachgebessert worden. Das Oberlandesgericht sah deswegen den Rücktritt vom Vertrag als gerechtfertigt an. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht geht der BGH gleichwohl nicht von einem erheblichen Mangel aus: Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung komme es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei auch unerheblich, dass der Kaufgegenstand vor Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert worden ist. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels habe nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt habe. Der hier gerügte Mangel sei hinsichtlich der Beseitigung lediglich mit Aufwendungen in Höhe von 1 % des Kaufpreises verbunden. Dieser Mangel sei daher so unerheblich, dass er einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertige.

Prof. Dr. Christian Genzow

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