Eine geographische Herkunftsangabe kann auch dann irreführend sein, wenn die Region, aus der das Produkt stammt, nach objektiven Begriffen zu dem angegebenen Gebiet gehört, der Verbraucher aufgrund der Produktbezeichnung und -aufmachung jedoch etwas anderes erwartet.

Verfahren

Ein Kaufhausunternehmen bot Steinsalz an, das in der nordpakistanischen Provinz Punjab gewonnen wird. Dieses wurde unter der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ angeboten. Die Schauseite der Aufmachung zeigte einen schneebedeckten Berggipfel. Diese Produktbezeichnung wurde als irreführend beanstandet, da das Abbaugebiet sich nicht im Himalaya-Massiv befindet, sondern aus einer rund 200 km entfernten Hügellandschaft stammt, die vom Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennt ist.

Entscheidung

Das OLG Köln (Urteil vom 01.10.2010, 6 U 71/10) gab der gegen die Verwendung der Bezeichnung gerichteten Unterlassungsklage statt. Da eine bindend definierte Herkunftsbezeichnung nicht vorliege, komme es auf die durch die Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartungen der angesprochenen Verbraucher an.

Unerheblich sei dabei, ob die Region, aus der das Produkt stamme, nach objektiven geographischen Begriffen zum Himalaya gehöre oder nicht. Der durchschnittlich informierte Verbraucher verbinde mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Diese Vorstellung werde durch die Aufmachung mit einem Bild eines schneebedeckten Gipfels verstärkt. So werde der Verbraucher zwar nicht davon ausgehen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibung werde der Verbraucher jedoch zumindest erwarten, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgemassivs gewonnen wird. Diese Erwartung des Verbrauchers werde enttäuscht, wenn der Abbau des angebotenen Steinsalzes tatsächlich im Tagbau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft stattfindet. Diese Täuschung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil die für die Preisbildung bedeutsame Exklusivitätserwartung enttäuscht werde.

Anmerkung

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung von geographischen Angaben in der Werbung. Insbesondere bei Naturprodukten wird zunehmend versucht, durch geographische Angaben dem Verbraucher eine Exklusivität des Produktes zu vermitteln und somit einen höheren Preis zu erzielen. Die Rechtsordnung trägt dem insoweit Rechnung, als über die Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 zum Schutze von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen geographische Herkunftsangaben für bestimmte Gebiete geschützt werden können (z. B. Parma-Schinken, Spreewald-Gurken, Feta-Käse). Wird das Produkt in diesem definierten Gebiet produziert, so ist der Hersteller berechtigt, die geographische Herkunftsangabe zu Werbezwecken zu verwenden.

Existiert keine geschützte Herkunftsangabe, so kommt es auf die Erwartung des Verbrauchers an und nicht auf geographische Merkmale. Denn letztere sind dem Verbraucher weder bekannt noch dürfte er sich hierfür interessieren. Somit kann eine Verkehrsverwirrung selbst dann eintreten und Unterlassungsansprüche auslösen, wenn objektiv – geographisch – die Herkunftsangabe richtig ist.

Die Entscheidung veranschaulicht, welche Risiken bei der Verwendung von geographischen Herkunftsangaben als Produktkennzeichen bestehen und zu welchen Wechselwirkungen es mit der Produktaufmachung kommen kann. Misst der Verbraucher aufgrund der geografischen Angaben dem Produkt eine besondere Wertschätzung bei, so wird die damit verbundene Qualitätserwartung geschützt. Hersteller sollten daher ganz genau prüfen, ob die Erwartungen an ihr Produkt erfüllt werden, denn andernfalls wird nicht nur das Vertrauen der Verbraucher erschüttert, sondern auch der Handelspartner, da letztlich diese – wie im vorliegenden Fall – in Anspruch genommen werden und sich dann in Zukunft zweimal überlegen, ob Sie die Produkte dieses Herstellers noch in ihr Sortiment nehmen.

Dr. Morton Douglas

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