Neues bei FGvW

Erweiterung des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs

Die aufgrund der EuGH-Entscheidung erfolgte Modifikation des § 89 HGB findet nun Niederschlag in der Rechtsprechung: Bekanntlich ist die bisherige Begrenzung des Ausgleichsanspruchs auf sog. Nachteile für den Handelsvertreter nicht mehr eine eigenständige Voraussetzung, sondern nur noch im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen. Infolgedessen kommt es für den Ausgleichsanspruch zukünftig entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang das Unternehmen wirtschaftliche Vorteile von der Akquisitionstätigkeit des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers hatte. Damit befasst sich das Urteil des BGH vom 17. November 2010 (Az. VIII ZR 322/09). Selbst bei langlebigen Wirtschaftsgütern wie Industrieböden, die 25 Jahre und länger halten, sei ein Unternehmervorteil nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil auch dort Folgeaufträge zu erwarten seien, z.B. von expandierenden Unternehmen und auch Reparaturaufträge.

 

 

 

Diese Entscheidung muss zu einer völlig Neuausrichtung des Ausgleichsanspruchs im Kfz-Handel führen: Der Unternehmervorteil für den Automobilhersteller liegt nicht nur im Erwerb des Fahrzeuges selbst, sondern auch und insbesondere in dem damit verbundenen Folgegeschäft, insbesondere in dem Erwerb von Ersatz- und Zubehörteilen. Der Umstand, dass ein Automobilhersteller ein Vielfaches an Deckungsbeiträgen mit dem Vertrieb von Ersatz- und Zubehörteilen generiert und der Neufahrzeugkunde schon zum Erhalt der Garantie und Gewährleistung gezwungen ist, nur original Ersatzteile zu kaufen, macht deutlich, dass der Unternehmervorteil viel größer und keineswegs auf den Verkauf des Neufahrzeugs beschränkt ist. Es spricht demzufolge alles dafür, dass die bisherige Rechtsprechung des BGH, dass der Vertrieb von Ersatzteilen beim Ausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigen ist, aufgrund der Änderung der gesetzlichen Grundlage überholt ist. Ein entsprechender Grundsatzprozess befindet sich im Übrigen schon in der Vorbereitung.

Prof. Dr. Christian Genzow

 

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