Eine GmbH handelt grundsätzlich als Unternehmerin; selbst wenn sie außerhalb ihres Kernbereichs tätig ist, bleibt es bei einer gewerblichen Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher kein Geschäft unter Privaten, sondern ein Verbrauchsgüterkauf i.H.v. § 474 BGB ist, und zwar auch dann, wenn er für die GmbH ein branchenfremdes Nebengeschäft darstellt.

Der Verbrauchsgüterkauf

Beim Verbrauchsgüterkauf wird der Käufer nach den §§ 474 ff. BGB besonders geschützt. Beispielsweise ist ein Gewährleistungsausschluss des Verkäufers auch in einem individuell verhandelten Vertrag - also außerhalb von AGB - unwirksam. Voraussetzung ist, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Als Unternehmer definiert das Gesetz denjenigen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Doch wann gehört ein Geschäft zur gewerblichen Tätigkeit? Diese Frage hatte der BGH in einer Entscheidung vom 13. Juli 2011 zu beantworten, von der bislang erst eine Pressemitteilung vorliegt.

Die Entscheidung des BGH vom 13.07.2011 (VIII ZR 215/10)

Der BGH hatte einen Fall zu beurteilen, in dem eine GmbH einer Privatperson unter Ausschluss jeder Gewährleistung einen Gebrauchtwagen verkauft hatte. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs forderte der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufs, weil er ein Klappergeräusch im Motorbereich festgestellt hatte. Die GmbH verweigerte dies jedoch. Daher stellte sich die Frage, ob der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam war. Der BGH beurteilte den Kauf als Verbrauchsgüterkauf, weil die GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe. Zwar war die GmbH sonst im Bereich der Drucktechnik tätig und handelte nicht mit Fahrzeugen. Der Verkauf war für die GmbH daher ein branchenfremdes Nebengeschäft und gehörte nicht zu ihrem eigentlichen Gewerbe. Der BGH zog jedoch die Vorschriften über Handelsgeschäfte heran, wonach von einem Kaufmann vorgenommene Geschäfte im Zweifel immer zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Die Vorschriften über Kaufleute gelten auch für GmbHs. Die GmbH hätte daher nachweisen müssen, dass es sich bei dem Gebrauchtwagenverkauf ausnahmsweise um ein Privatgeschäft handelte. Da ihr dies nicht gelang, war der Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Anmerkung

Ob ein Geschäft als Verbrauchsgüterkauf zu beurteilen ist oder nicht, ist die entscheidende Weichenstellung dafür, ob die Gewährleistungsrechte des Käufers in einem individuellen Vertrag wirksam eingeschränkt werden können. Das Urteil des BGH erschwert es Kaufleuten (und den ihnen gleich gestellten Handelsgesellschaften), unter Berufung auf den nicht-gewerblichen Charakter eines Geschäfts die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften zu vermeiden. Auch ein branchenfremdes Nebengeschäft gilt danach regelmäßig als in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen. Offenbar kommt es dem BGH dabei mehr auf den strukturellen Unterschied zwischen Unternehmern und Verbrauchern als auf den Charakter des konkreten Geschäfts an. Während der Nachweis eines Privatgeschäfts für den Einzelkaufmann noch zu erbringen sein mag, werden sich Handelsgesellschaften wie z.B. GmbHs nach dem Urteil des BGH damit schwertun. Es gilt daher mehr denn je, auch bei Nebengeschäften auf die Gestaltung von Kaufverträgen mit Verbrauchern die gleiche Sorgfalt anzuwenden und dabei die gleichen Haftungsfolgen zu berücksichtigen, wie im Kerngeschäft.

Dr. Hendrik Thies, Dr. Sven Tjarks

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