Viele Hersteller gewähren zugesagte Garantieleistung nur, wenn der Kunde regelmäßige Wartungen bei einer Vertragswerkstatt vornehmen lässt und zwar unabhängig davon, ob ein späterer Defekt durch eine Wartung hätte verhindert werden können oder nicht. Solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit Urteil vom 06.07.2011 für unwirksam erklärt (VIII ZR 293/10).

Der Kläger, Eigentümer eines Pkw der Marke Saab, nahm die Herstellerin aus einer entgeltlichen Garantie in Anspruch. In den AGB hieß es, dass Saab bei Material-/Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur bei jedem Saab-Vertragshändler garantiert, vorausgesetzt, der Pkw sei gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften in bestimmten Wartungsintervallen bei einem Saab-Vertragshändler gewartet worden. Das Nichteinhalten der Wartungsintervalle sollte zum Wegfall der Garantie führen und zwar unabhängig davon, ob der Defekt tatsächlich auf einer unterlassenen Wartung beruht.

Die auf Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage hatte erst im Rahmen der Revision zum BGH Erfolg. Der VIII. Zivilsenat entschied, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt wird, die Garantieleistung von der Durchführung regelmäßiger Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist.

Fazit:
Besteht die Gegenleistung für die Garantie in einem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von der Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist somit unwirksam.

Janina Siedek

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