Wird der Urlaubsanspruch nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers gestaffelt, so liegt hierin eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (LArbG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011, 8 Sa 1274/10, nicht veröffentlicht)

Sachverhalt

Die 24-jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW stehen ihr 34 Urlaubstage zu. Der Tarifvertrag sieht folgende Regelung vor: Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs erhalten die Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub, ab dem 20. Lebensjahr dann 32 Tage, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 und schließlich mit Vollendung des 30. Lebensjahrs 36 Urlaubstage.

Entscheidung

Das LArbG und zuvor das ArbG gaben der Klägerin Recht und entschieden, dass eine solche Staffelung als Altersdiskriminierung zu qualifizieren sei. Auch sei keine Rechtfertigung im Sinne des AGG erkennbar. Vielmehr fehle es an einem legitimen Ziel für diese Regelung. Die von Arbeitgeberseite vorgebrachte Ansicht, die tarifliche Staffelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf begünstigen erkannte das Gericht jedenfalls nicht an.

Praxishinweis

Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen für Unternehmen haben, deren Tarifverträge eine Urlaubsstaffelung vorsehen. Aufgrund Bindung an den Tarifvertrag sind die höheren Urlaubsansprüche für "ältere" Arbeitnehmer nicht zu reduzieren, während die "diskriminierten" jüngeren Beschäftigten ebenfalls diese Ansprüche geltend machen können. Nach Ansicht des LArbG Düsseldorf ist eine solche Staffelung nach Lebensalter gleichwohl nur dann zulässig, wenn sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und dies im Tarifvertrag "Anklang" gefunden hat. Das LArbG hat die Revision zugelassen; die Entscheidung des BAG bleibt abzuwarten.

Dr. Christoph Fingerle

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