Schiedsvereinbarungen unterliegen bestimmten Formanforderungen. Eine besonders strenge Formvorschrift gilt bei Personen, die beim Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht als Unternehmer oder Freiberufler handeln. Nach einem neuen Urteil des BGH ist diese Formvorschrift zwingend, d.h. der von ihr erfasste Personenkreis kann auf den Schutz der Vorschrift nicht verzichten und sich auf die Schiedsklausel berufen, wenn der Vertragspartner deren Formunwirksamkeit geltend macht. Die Entscheidung ist u.a. für Kommanditisten, GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften von Bedeutung.

Hintergrund

Schiedsvereinbarungen müssen bestimmten Formanforderungen genügen. Eine besonders strenge Formvorschrift gilt bei Personen, bei dem betreffenden Geschäft nicht als Gewerbetreibende oder Freiberufler, sondern als Privatperson ("Verbraucher") handeln. In diesen Fällen muss die Schiedsvereinbarung in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Sofern dieses Dokument nicht notariell beurkundet wird, darf es neben der Schiedsvereinbarung auch keine sonstigen Abreden enthalten (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Zu beachten ist hierbei, dass § 1031 Abs. 5 ZPO nicht nur auf geschäftsunkundige Privatleute, sondern auch auf Unternehmer und Selbständige anzuwenden ist, sofern diese Geschäfte vornehmen, die außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit liegen. Ob ein Geschäft dem gewerblich-freiberuflichen Bereich (dann Unternehmerhandeln) oder dem privaten Bereich (dann Verbraucherhandeln) zuzuordnen ist, hängt somit nicht von der Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person ab. Entscheidend ist allein der verfolgte Geschäftszweck.

Neue Entscheidung des BGH

Dennoch war bislang umstritten, ob die von § 1031 Abs. 5 erfassten Personen auf den Schutz der Formvorschrift verzichten und sich auf eine formunwirksame Schiedsvereinbarung berufen können, wenn der Vertragspartner die Formunwirksamkeit geltend macht. Der BGH hat nun entschieden (Urt. 19.5.2011 - Az. III ZR 16/11), dass ein solcher Verzicht nicht möglich ist. Eine nach § 1031 Abs. 5 ZPO unwirksame Schiedsvereinbarung ist danach immer ungültig. Das bedeutet, dass im Streitfall auch die Gegenseite den Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO geltend machen und ein staatliches Gerichtsverfahren einleiten kann. Der BGH begründet dies mit der Erwägung, dass gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht schon aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden dürften.

Praxishinweise

Die in § 1031 Abs. 5 ZPO geforderte strikte Trennung von Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag begründet damit einen echten Formzwang. Alle Personen, die für bestimmte Streitigkeiten als "Verbraucher" i.S.d. § 1031 Abs. 5 ZPO einzustufen sind, können damit im Streitfall nicht frei entscheiden, ob sie sich auf die formunwirksame Schiedsklausel berufen wollen oder nicht. Sie sind vielmehr zwingend vor den staatlichen Gerichten zu verklagen. Ein Schiedsgericht wird in diesen Fällen allenfalls dann zuständig, wenn beide Parteien sich auf das Schiedsverfahren einlassen und damit den Formmangel heilen (§ 1031 Abs. 6 ZPO).

Somit gewinnt die Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem unternehmerischen Bereich oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, eine noch größere Bedeutung als bisher. Kapitalgesellschaften und Handelsgesellschaften handeln bereits kraft Rechtsform stets als Unternehmer. Sie können damit Schiedsvereinbarungen treffen, ohne § 1031 Abs. 5 ZPO beachten zu müssen. Auch bei der Gründung von Kapitalgesellschaften spielt die Vorschrift keine Rolle, da insoweit die Mitwirkung des Notars vorgeschrieben ist. Dagegen wird der Abschluss des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers oder Vorstands einer AG von der Rechtsprechung der Privatsphäre zugeordnet, so dass § 1031 Abs. 5 ZPO anzuwenden ist. Schwieriger ist die Abgrenzung bei der Gründung einer Personengesellschaft. Solange alle Gesellschafter, wie z.B. bei der Gründung einer Handelsgesellschaft oder einer Gemeinschaftspraxis, selbst unternehmerisch tätig werden, ist allein der gewerbliche Bereich betroffen; die Gesellschafter müssen dann keine separate Schiedsvereinbarung abschließen. Unklar ist die Behandlung von Kommanditisten einer Personenhandelsgesellschaft, die keine unternehmerische Stellung innehaben. Im Zweifel sollten die Gesellschafter einer KG eine separate Schiedsabrede treffen, die den Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO genügt. Dies gilt insbesondere für Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft, da sie ihren Gesellschaftsanteil in der Regel allein zum Zwecke der (privaten) Vermögensanlage und -verwaltung erwerben.

Kommanditisten ohne unternehmerische Stellung in der Gesellschaft, GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände, die ihre Streitigkeiten aus dem Gesellschafts- bzw. Anstellungsverhältnis unter keinen Umständen vor einem staatlichen Gericht austragen möchten, sollten künftig genau darauf achten, dass die Schiedsvereinbarung mit der Gesellschaft den strengen Formerfordernissen des § 1031 Abs. 5 ZPO genügt.

Dr. Albert Schröder, Dr. Ben Steinbrück

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