Das OLG Köln hat die Haftungsrisiken eines Erwerbers von GmbH-Geschäftsanteilen für vom Verkäufer nicht erfüllte Einlageverpflichtungen erhöht. Denn der Erwerber haftet auch für Ansprüche der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr.

Ausgangssituation

Bei Verkauf und die Abtretung von GmbH-Anteilen haftet der Erwerber nach § 16 Abs. 2 GmbHG ab Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste zum Handelsregister neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die "rückständigen Einlageverpflichtungen" auf die übernommenen Geschäftsanteile. Der Wortlaut der Norm hat zwar durch das MoMiG 2008 eine Neufassung erfahren (vorher hieß es "rückständigen Leistungen"); am Haftungsumfang hat sich durch den enger gefassten Wortlaut aber nichts geändert. Unverändert geblieben war auch der Streit, ob der Erwerber auch für Ansprüche aus § 31 Abs. 1 GmbHG wegen der verbotenen Rückgewähr von Einlagen nach § 16 Abs. 2 GmbHG haftet.

Die Entscheidung des OLG Köln v. 31.03.2011 (18 U 171/10)

Eine kriselnde GmbH hatte ein Bankdarlehen erhalten, für das sich der Alleingesellschafter verbürgt hatte. Nach einer Kapitalerhöhung löste die GmbH das Darlehen ab; der Gesellschafter wurde damit von seiner Bürgenverpflichtung befreit. Danach veräußerte der Gesellschafter die Geschäftsanteile an der GmbH. Nachdem die GmbH in Insolvenz gefallen war, forderte der Insolvenzverwalter von dem Erwerber der Geschäftsanteile eine Zahlung in Höhe des von der Gesellschaft abgelösten Bankdarlehens.

Das OLG wertete die Bürgschaft als eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherheit nach der für den Fall relevanten Rechtslage (vor Inkrafttreten des MoMiG Ende 2008). Nach den damals geltenden sog. Rechtsprechungsregeln stellte die Rückzahlung auch eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr dar. Für den Rückzahlungsanspruch der GmbH gegen den damaligen Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG haftet nach der Entscheidung des OLG Köln auch der Erwerber gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG, da der Anspruch aus § 31 Abs.1 GmbHG mitgliedschaftlichen Charakter habe.

Anmerkung

Das OLG Köln hat mit dieser Entscheidung die Tür der Erwerberhaftung weiter aufgestoßen. Genauso wäre es möglich gewesen, in § 31 Abs. 1 GmbHG einen "persönlichen Anspruch" gegen den veräußernden Gesellschafter zu sehen, auf den die Haftung des Erwerbers nach § 16 Abs. 2 GmbHG keine Anwendung findet. Maßgeblich war für das Gericht jedoch die Erwägung, dass die Kapitalerhaltung die Kehrseite der Kapitalaufbringung sei.

Für die Vertragsgestaltung beim Erwerb von GmbH-Anteilen ist gegenüber dem Veräußerer auf detaillierte Angaben über den Bestand und die Höhe etwaiger rückständiger und rückgewährter Leistungen zu achten. Der Erwerber sollte sich vom Verkäufer garantieren lassen, dass alle Stammeinlageverpflichtungen erbracht wurden und auch sonst keine rückständigen Leistungen bestehen. So übernimmt zumindest im Innenverhältnis der Veräußerer die Haftung des Erwerbers aus § 16 Abs. 2 GmbHG (die Haftung des Erwerbers aus § 16 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden). Damit ist der Erwerber in einer Regresssituation dennoch dem Insolvenzrisiko des Veräußerers ausgesetzt. Um sich so weit wie möglich abzusichern, sollte der Erwerber im Rahmen einer vor Abschluss des Anteilskaufvertrags erfolgenden Due Diligence daher diesen Punkt besonders untersuchen.

Dr. Stefan Lammel und Daniel Schillerwein

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