Der 1. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (Az. I ZR 42/10) deutlich gemacht, dass fehlerhafte Angaben in einer Suchrubrik nicht schon grundsätzlich zur Wettbewerbswidrigkeit führen.

Ein BMW-Händler hatte ein gebrauchtes Kraftfahrzeug über eine Internethandelsplattform zum Kauf angeboten. Bei dieser Internetplattform kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen; zum Kilometerstand kann er „beliebig" oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km o.ä. eingeben. In dem verhandelten Fall war ein BMW 320d Touring angeboten worden mit „Gesamtkilometer 112.970 - ATM 1.260 km". In der Kilometerstandsrubrik war jedoch nur die Kilometerleistung von 1.260 angegeben worden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sah der Bundesgerichtshof darin keine irreführende Handlung, der dem Verkäufer gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil verschaffe. Zwar liege in dem Angebot des Fahrzeuges in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Die unzutreffende Einordnung sei aber nicht geeignet, das Publikum irre zu führen, weil die richtige Laufleistung des Fahrzeuges ohne Weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots erkennbar gewesen sei. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik eine unzumutbare Belästigung des Internetnutzers sein könnte, die wettbewerbsrechtlich unlauter sein könnte, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Prof. Dr. Christian Genzow

 

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