Eine Einwilligung in telefonische Werbung setzt eine gesonderte Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Es reicht nicht, wenn die Einwilligung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten.

Zum Hintergrund


Eine Leserin der Zeitschrift „Bild der Frau" nahm an einem Preisausschreiben teil. Dazu füllte sie eine der Zeitschrift beigefügte Gewinnspielkarte aus, auf der Name, Anschrift und Telefonnummer anzugeben waren. Unter der zur Angabe der Telefonnummer bestimmten Zeile fand sich der Hinweis

"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telef. Angebote der ...)"

Im Anschluss an das Preisausschreiben rief eine Mitarbeiterin des auf der Karte angegebenen Unternehmens, das Zeitschriftenabonnements bewirbt, bei der Leserin an und warb für ein Abonnement der Zeitschrift „Bild der Frau".

Ein Verbraucherschutzverband erhob Klage auf Unterlassung der Telefonwerbung gegen das Unternehmen, weil der Telefonanruf zu Werbezwecken mangels wirksamer Einwilligung wettbewerbswidrig sei. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 14. April 2011, Az. I ZR 38/10 „Anforderungen an die Einwilligung in Telefonwerbung")

Der Bundesgerichtshof wies den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Nach Ansicht des BGH ist die Telefonwerbung wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den an eine Einwilligung in Telefonwerbung zu stellenden Anforderungen genügt. Wie eine Einwilligung in eine Werbung per E-Mail oder SMS erfordere auch eine Einwilligung in Telefonwerbung eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen. Der BGH stellt klar, dass eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Im konkreten Fall beziehe sich die Einwilligungserklärung nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn und genüge daher nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.

Anmerkung

Mit seiner Entscheidung überträgt der BGH seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an Einwilligungserklärungen in Werbung per E-Mail und SMS auf die Einwilligung in Telefonwerbung.

Nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Anforderungen an die Einwilligung in Telefonwerbung insofern verschärft hat, als nun auch diese Einwilligung ausdrücklich erfolgen muss, versuchten einige Unternehmen, eine Einwilligung in eigentlich unerwünschte Telefonwerbung durch eine Koppelung dieser Einwilligung an die Einwilligung in eine telefonische Gewinnmitteilung zu erhalten. Dieser Praxis hat der BGH mit seiner Entscheidung eine Absage erteilt. Zudem stellte er in einem am selben Tag ergangenen Urteil fest, dass bereits die Verwendung einer Einwilligungserklärung in Telefonwerbung im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Gewinnspiels wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzverbot wettbewerbswidrig ist, wenn aus der Anzeige nicht hinreichend klar wird, ob für eine Teilnahme am Gewinnspiel tatsächlich die Angabe der Telefonnummer und die Einwilligung in Telefonwerbung erforderlich sind.

Bei der Koppelung einer Einwilligungserklärung in Telefonwerbung mit der Werbung für ein Gewinnspiel ist daher nach der neuesten BGH-Rechtsprechung äußerste Vorsicht geboten. Die Einwilligungserklärung ist nur dann zulässig und wirksam, wenn sie gesondert von anderen Erklärungen abgegeben wird und für den Kunden eindeutig ersichtlich ist, dass die Teilnahmemöglichkeit an dem Gewinnspiel unabhängig von der Einwilligung in anschließende telefonische Werbung besteht.

Dr. Anne Bongers

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