Der Bundestag hat am 30. Juni 2011 den Gesetzentwurf für das neue EEG 2012 in der vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geänderten Fassung beschlossen. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 8 Juli 2011 beschlossen hat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, ist der Weg für das Gesetz frei. Es soll zum 01.01.2012 in Kraft treten.

Vor dem Hintergrund des Atomausstiegs und der damit einhergehenden Notwendigkeit des raschen Ausbaus der Erneuerbaren Energien kommt dieser Änderung des EEG besondere Bedeutung zu. Das neue EEG soll Anreiz für Investitionen geben, Investitionssicherheit vermitteln, Innovation und Forschung fördern, Modernisierung voran bringen - und die Kosten im Rahmen halten. An diesen Maßstäben muss sich das EEG 2012 messen lassen.

Im Bereich der Vergütungsregelungen wurden einige Änderungen vorgenommen:

Solar

Der Gesetzesentwurf sieht eine Degression der Solarvergütung ab 2012 um jährlich 9 % vor - nach dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte der gesamten installierten Leistung erhöht sich der Degressionssatz sogar stufenweise auf bis zu 24 %. Die Förderung von Freiflächenanlagen wurde entgegen dem Vorschlag des Bundesrates nicht wieder in das EEG aufgenommen.

Wind

Die Vergütung für Windenergie an Land bleibt weitgehend unverändert, die Degression steigt allerdings auch hier: Von 1 % auf 1,5 %. Die Anfangsvergütung für Windenergie Offshore wurde gegenüber dem EEG 2009 erhöht - von 13 auf 15 Cent / kWh. Der Anlagenbetreiber hat die Wahl, diese Anfangsvergütung für 12 Jahre ab Inbetriebnahme in Anspruch zu nehmen oder für 8 Jahre ab Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung von 19 Cent/ kWh. Diese Maßnahmen sollen die Investitionssicherheit für die kostspieligen Offshore-Projekte stärken.

Biogas

Die wichtigsten Änderungen hat die Biogasbranche hinzunehmen: Nach dem EEG 2012 ist es Voraussetzung für den Vergütungsanspruch, dass ein bestimmter prozentualer Anteil des Stroms aus Biomasse in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Die Verpflichtung zum Einsatz und Nachweis bestimmter Einsatzstoffe bleibt bestehen, diese können nun jedoch gemischt werden, das Ausschließlichkeitsprinzip wird hiermit aufgegeben. Große Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kWh haben nach dem EEG 2012 keinen Anspruch auf die gesetzliche Vergütung.

Direktvermarktung

Eine Marktprämie und eine Flexibilitätsprämie sollen die Direktvermarktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien fördern.

Dr. Stefan Lammel, Dr. Hendrik Thies, Iris Jachmann

 

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