Mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (Regierungsentwurf vom 25.05.2011) beabsichtigt die Bundesregierung das „alte" GPSG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzupassen. Zugleich wird eine weitere Richtlinie, nämlich die Richtlinie 2009/127/EG über Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden über die Änderung der GPSG-Verordnung - nämlich durch die 9. GPSGV - umgesetzt werden. Die Bundesregierung wünscht sich durch diese Änderungen insgesamt ein Mehr an Klarstellung. Ziel des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts ist es, bessere Verständlichkeit und auch Rechtsklarheit zu erreichen. Die im vorausgegangenen Referentenentwurf vom 19.01.2011 bereits vorgesehenen Neuregelungen wurden im Regierungsentwurf vom 25.05.2011 teilweise noch einmal sprachlich überarbeitet, teilweise wurden einzelne Normen des Referentenentwurfs aber auch völlig neu gestaltet und ganze Abschnitte neu gegliedert.

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
§ 4 Harmonisierte Normen
§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
§ 7 CE-Kennzeichnung
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Abschnitt 3
Bestimmungen über die Befugniserteilende Behörde
§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde

Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 12 Anträge auf Notifizierung
§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
§ 14 Konformitätsvermutung
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis

Abschnitt 5
GS-Zeichen
§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
§ 21 Pflichten der GS-Stelle
§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers
§ 23 GS-Stellen

Abschnitt 6
Marktüberwachung
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse

Abschnitt 7
Informations- und Meldepflichten
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX
§ 31 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 8
Besondere Vorschriften
§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit

Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung
§ 38 Aufsichtsbehörden

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften

Anlage Gestaltung des GS-Zeichens

Der vorgesehene Lösungsansatz, die teils unübersichtlich hierarchischen Unterscheidungen bei verschiedenen Produktarten gänzlich neu zu strukturieren, erscheint hilfreich. Die Instrumente zur Marktüberwachung dürften geeignet sein, Sinn und Zweck des Gesetzes zu entsprechen. Abgesehen von kleinen „Rundungsdetails" sollte der durch die Bundesregierung eingeleitete Weg konsequent fortgesetzt werden.

Ein wenig Bürokratie ist mit dem Gesetz zur Novellierung des GPSG durchaus verbunden. Es sollen „6 neue Informationspflichten für die Wirtschaft" und „13 neue Informationspflichten für die Verwaltung" eingeführt werden. Dabei ist geplant, dass die Öffentlichkeit vorzugsweise auf elektronischem Weg über die den Behörden zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, informiert wird. Betroffen sind vor allem Informationen zur Identifizierung der Produkte, die Art der Risiken und über die getroffenen Maßnahmen.".

Unter anderem werden auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens neu geregelt. Künftig müssen zur Vergabe des GS-Zeichens nicht nur die Allgemeinen Produktanforderungen des § 3 des Entwurfes (neu) berücksichtigt werden, sondern auch die zusätzlichen Anforderungen an Verbraucherprodukte, die neu in § 6 geregelt werden sollen (z. B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts). Neu ist auch, dass bei der Zuerkennung des GS-Zeichens die vom Ausschuss für Produktsicherheit „ermittelten Spezifikationen" anzuwenden sind, § 21 Abs. 1 Nr. 3: Mit dem Instrument der "ermittelten Spezifikationen" wird - so die Bundesregierung - eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne des Vorsorgeprinzips schneller auf neuere Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes von Produkten reagieren zu können.

Die Neufassung entspricht im Wesentlichen den sog. „Begriffsbestimmungen" des bisherigen GPSG. Allerdings werden einige neue Fachbegriffe eingeführt. So wurde der Begriff des „Anbietens" (neu) aufgenommen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in zunehmendem Maße Produkte auch über das Internet vertrieben werden. Dort werden Produkte - nicht nur wie bisher - „ausgestellt" (wie im Einzelhandel) oder vorgeführt (wie auf einer Messe), sondern ebenfalls im Internet angeboten. Ferner wurde als Begriffsbestimmung aufgenommen, die „Bereitstellung auf dem Markt", die im Zusammenhang zu lesen ist mit dem „Inverkehrbringen" (vgl. § 2 Ziff. 4 und § 2 Ziff. 15 des neuen ProdSG).

Einen vollständigen Überblick über die aktuell geplanten Neuerungen (wie zum Beispiel verschärfte Sanktionen und erweiterte Überwachungsmaßnahmen) und auch eine Übersicht über den weiteren „Fahrplan" der Bundesregierung finden Sie im bewährten Praxisleitfaden des Forum Verlags.

Prof. Dr. Tobias Lenz

 

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