Die Fahrzeughersteller bzw. -importeure haben der DAT (Deutsche Automobil Treuhand GmbH) die Fahrzeuge mitgeteilt, die E10-verträglich sein sollen. Auf dieser Grundlage gibt die DAT eine E10-Verträglichkeitsliste für Pkw und Motorräder heraus, die ständig aktualisiert wird und u.a. an allen Tankstellen ausgeliegt.

Hier können Sie die Liste abrufen: http://www.dat.de/e10liste/e10vertraeglichkeit.pdf

Welche rechtliche Qualität haben dieses Aussagen?

Soweit der Hersteller gegenüber der DAT entsprechende Angaben zur Verträglichkeit hinsichtlich des E10-Benzins gemacht haben, haften sie für die Richtigkeit der Angaben. Das wird – soweit ersichtlich – von den Herstellern und Importeuren auch nicht in Abrede gestellt. Es beseitigt aber die Rechtsunsicherheit bei den Verbrauchern keineswegs: Denn es bleibt die Frage, wer die Beweispflicht für den Fall eines Motorschadens hat. Diese hat indes der Verbraucher: Er muss darlegen und nachweisen, dass die Unverträglichkeit des Super E10 den Motorschaden herbeigeführt hat. Ob dies in allen Fällen gelingen wird, ist noch völlig offen. Vor allem aber: Inwieweit die Hersteller mit Gegengutachten die Ursächlichkeit des E10 für den Motorschaden in Frage stellen werden, ist noch völlig ungeklärt.

Es liegt nahe, dass sich der Verbraucher ggf. an den Händler wendet, bei dem er das Fahrzeug erworben hat oder an die Werkstatt, die das Fahrzeug ständig betreut. Macht der Händler zur Verträglichkeit von E10 eine Aussage, kann eine Haftung keineswegs ausgeschlossen werden: Der Verbraucher wird bei einem Motorschaden einwenden, er habe auf diese Aussage vertraut. Es empfiehlt sich daher für Händler und Werkstätten nicht, eigene Erklärungen zur Verträglichkeit von E10 abzugeben. Stattdessen sollte ausschließlich und ausdrücklich auf die DAT-Verträglichkeitsliste verwiesen werden und vor allem: Diese dem Kunden übergeben werden. Zweckmäßigerweise sollte die Übergabe der Liste mit dem Hinweis erfolgen, dass diese Liste keine Angaben des Autohauses bzw. der Werkstatt enthält, sondern ausschließlich die daraus ersichtlichen Angaben des jeweiligen Herstellers maßgeblich sind. Schriftliche Empfehlung müssten in jedem Fall mit einem Haftungsausschluss versehen werden; der ZDK hat hierzu eine Musterformulierung entworfen.

Prof. Dr. Christian Genzow

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