Die Kommanditgesellschaft auf Aktien hat in Deutschland eine lange Tradition. Dennoch ist sie wenig verbreitet. Gerade für mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen bietet die KGaA aber vorteilhafte rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Es könnte sich also lohnen, über einen Rechtsformwechsel nachzudenken. Aktueller Anlass ist der Rechtsformwechsel bei Fresenius:

Anfang des Jahres gab die Fresenius SE ihre Rechtsformwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in Verbindung mit der Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien bekannt. Das ist schon deshalb bemerkenswert, weil die Fresenius im Jahr 2007 eines der ersten größeren Unternehmen war, das von einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt wurde. Die neuerliche Umwandlung bedeutet aber keine grundsätzliche Abwendung von der Rechtsform der SE. Denn die Fresenuis SE ist nun die persönlich haftende Gesellschafterin der neuen KGaA.

Geringe Verbreitung der KGaA trotz langer Tradition

Die KGaA hat im deutschen Gesellschaftsrecht eine lange Tradition. Bereits im 19. Jahrhunderts wurde sie gesetzlich geregelt, zunächst als Unterart der Kommanditgesellschaft, später dann als Variante der Aktiengesellschaft. Diese Mischung zwischen beiden Rechtsformen führt dazu, dass die KGaA sowohl Kommandit- als auch allgemeinem Aktienrecht unterliegt. Hinzu kommen einige wenige Sondervorschriften für die KGaA. Das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen Regelungen könnte der Grund dafür sein, dass die Rechtsform der KGaA bis heute eine Randerscheinung geblieben ist. Heute wird die Anzahl der KGaAs in Deutschland auf 100-200 geschätzt.

Grundstruktur der KGaA

Die Rechtsform der KGaA eignet sich besonders gut für mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen. Denn sie erlaubt einzelnen Personen oder Familienstämme, ihren unternehmerischen Einfluss zu behalten und gleichzeitig Kapital an der Börse aufzunehmen. Als persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) können sie weiterhin die Geschäfte der Gesellschaft führen und diese gegenüber Dritten vertreten. Im Wesentlichen haben sie damit die Rechtsstellung der Komplementäre einer KG oder der Gesellschafter einer OHG. Diese Kompetenzen können durch entsprechende Satzungsregelungen noch erweitert werden. Die unternehmerischen Einflussmöglichkeiten bleiben auch dann bestehen, wenn sich die Gesellschaft an den Kapitalmarkt wendet und Aktien an Kapitalanleger, die sog. Kommanditaktionäre, ausgibt.

Die Kommanditaktionäre haben weitgehend dieselben mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten wie Aktionäre einer AG. Im Gegensatz zu den Kommanditisten einer KG sind sie aber nur der Gesellschaft gegenüber zur Leistung ihrer Einlage verpflichtet. Den Gläubigern der KGaA haften sie nicht. Die Rechtsstellung der Kommanditaktionäre unterliegt auch nicht der kommanditrechtlichen Gestaltungsfreiheit. Praktische Bedeutung hat dies insbesondere für das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre, das in der Satzung nicht beschränkt werden kann.

Neben den Komplementären und der Hauptversammlung als Vertretungsorgan der Kommanditaktionäre sieht das Gesetz als drittes Organ den Aufsichtsrat vor. Er ist Organ der Gesamtgesellschaft und hat die gleiche Zusammensetzung wie bei der AG. Er ist insbesondere dafür zuständig, die Komplementäre als Geschäftsführer zu überwachen. Daneben führt er die Beschlüsse der Kommanditaktionäre aus. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, dürfen Komplementäre nicht Mitglieder des Aufsichtsrats werden.

Vorteile der KGaA

Ein wichtiger Unterschied zwischen KGaA und AG besteht in der Frage der Personalkompetenz. Bei der AG ist der Aufsichtsrat dafür zuständig, die Vorstände zu bestellen und abzuberufen. Demgegenüber hat der Aufsichtsrat der KGaA nicht die Kompetenz, die Komplementäre als Verwaltungsorgan der Gesellschaft zu bestimmen. Deren Befugnisse beruhen vielmehr allein auf der Satzung und können dort auf die besonderen Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten werden.

Weiterhin bringt die Rechtsform der KGaA gewisse steuerliche Vorteile mit sich, so etwa hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn die KGaA durch die Vermögenseinlage der Komplementäre finanziert wird. Denn diese wird nicht nach dem Börsenwert oder dem sog. Stuttgarter Verfahren, sondern nach dem regelmäßig niedrigeren anteiligen Einheitswert bewertet.

Ein weiterer Vorzug der KGaA gerade für Familienunternehmen ist die Möglichkeit, durch Einschaltung einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin die Unternehmensnachfolge abzusichern. Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft vermeidet darüber hinaus die persönliche Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter. Aus der KGaA wird dann eine GmbH & Co. KGaA. Die GmbH & Co. KGaA ist eine noch relativ junge Gesellschaftsform, weil in der Rechtswissenschaft lange umstritten war, ob eine juristische Person (GmbH) überhaupt persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA sein kann. Erst der bestätigende Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 1997 verhalf der GmbH & Co. KGaA so zu einer gewissen praktischen Relevanz. Zu den Unternehmen, die diese Rechtsform gewählt haben, zählen etwa die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, der Konfitürenhersteller Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA oder der Arzneimittelhersteller Merz Pharma GmbH & Co. KGaA.

Empfehlung für die Praxis

Dass die KGaA in der deutschen Unternehmenslandschaft bislang nur ein Schattendasein führt, dürfte auf Unkenntnis der Besonderheiten der KGaA zurückzuführen sein. Hinzu kommt, dass die bestehende Rechtslage für Laien etwas unübersichtlich ist und damit Unternehmer, die sich näher mit der KGaA beschäftigen, abschrecken mag. Das komplexe Regelungsgeflecht muss aber kein Grund sein, sich generell gegen die KGaA zu entscheiden. Im Gegenteil: Gerade mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen, die ihre Eigenkapitalquote erhöhen möchten, ohne gleichzeitig ihre unternehmerische Führungsrolle einzubüßen, sollten sich ernsthaft mit den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der KGaA beschäftigen. Wir beraten Sie gerne dabei!

Dr. Barbara Mayer, Dr. Ben Steinbrück, MJur (Oxford)

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